Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie haben das Recht, die Titulierungsurkunde zuvor zu überprüfen. Weigert sich das Jugendamt, so ist dieses zwar nicht in Ordnung. Dennoch gibt es Ihnen nicht das Recht die Titulierung deswegen zu verweigern.
Sie haben die Möglichkeit eine Befristung zu verlangen. Letztendlich empfiehlt es sich sogar, da mit der Volljährigkeit die Barunterhaltspflicht beider Elternteile eintritt und eine Neuberechnung durchzuführen ist.
Darüberhinaus endet eine Beistandsschaft mit der Volljährigkeit des Kindes. Es muss dann selber seinen Anspruch geltend machen.
Die Formulierung " entsprechend DT" ist in einem Titel nicht möglich. Das liegt daran, dass dieser dann nicht vollstreckungsfähig ist. Ein Gerichtsvollzieher kann mit dieser Formulierung nicht wissen, welche Beträge zu vollstrecken sind. deswegen die festen Klauseln.
Bei einer zwischenzeitlichen Einkommensänderung können Sie aber immer die Abänderung des Titels beantragen. Kommt über eine Abänderung aber keine Einigung zustande, müssen Sie den Titel im Klagewege abändern.
Finden Sie mit dem Jugendamt keine Regelung ( Vorabvorlage und Befristung ) sollten Sie aber zur Vermeidung eines Klageverfahrens eine Titulierung in Form eines notariellen Schuldanerkenntnisses herbeiführen. Dort können Sie dann auch die Befristung aufnehmen. Dabei entstehen zwar höhere Kosten, aber das Prozessrisiko wird für Sie erheblich vermindert.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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