Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann.
1.Frage
Nach geltendem Recht ist es nicht möglich vor Anfall der Erbschaft auf das Erbe zu verzichten dieses auszuschlagen.
Insoweit kann die Nichte nur nach Erbfall das Erbe gemäß §1943 ff . BGB
ausschlagen. Soweit die Ausschlagung wirksam wäre, so würde die gesetzliche Erbfolge eintreten.
2. Frage
Da die Nichte nicht zu Lebzeiten auf ihre Erbrecht verzichten kann, stellt sich insoweit auch nicht die Frage, inwieweit ein neuer Erbe bestimmt werden müsste.
Fraglich kann jedoch sein, inwieweit die Tante berechtigt ist, die bestehende Verfügung zugunsten der Nichte einseitig abzuändern. Soweit Sie schildern, dass vorliegend ein gemeinschaftliches Testament vorliegt, so gehe ich davon aus, dass es sich um ein sog. Berliner Testament handelt. Hierbei haben sich die Parteien offensichtlich zunächst gegenseitig als Alleinerben eingesetzt und erst für den Fall des Letztversterbenden, vorliegend der Ehefrau, die Nichte benannt.
Ein solches Testament ist nach dem Tod eines Ehepartners nur dann durch den anderen widerruflich, soweit es keine wechselbezüglichen Verfügungen beinhaltet. Solche liegen gemäß §2270 BGB
dann vor, wenn die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament eine Verfügung getroffen haben, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde. Dies ist eine Auslegungsfrage und von der Beurteilung des Einzelfalls abhängig. Insoweit wäre hierfür die Kenntnis vom genauen Wortlaut des Testaments notwendig.
Sollte die Auslegung des Wortlautes ergeben, dass keine wechselbezügliche Verfügung vorliegt, so wäre die Tante berechtigt, das Testament zu widerrufen.
Dies wäre nicht möglich, soweit eine Auslegung ergeben würde, dass eine wechselbezügliche Verfügung vorliegt. Insoweit könnte die Tante nur ihre Verfügung widerrufen.
Soweit Sie Kenntnis vom genauen Wortlaut des Testaments haben, so bitte ich darum, dass Sie dieses im Rahmen der Nachfragefunktion zitieren.
Insoweit kann jedoch auch die Tante als Zeugin dafür dienen, dass man bei Errichtung des Testaments nicht gewollt habe, dass eine Bindung an das Testament nach erstem Todesfall besteht. Insoweit wäre auch denkbar, dass die Änderung des Testaments vorbehalten wurde.
Die Bindung wäre auch dann entfallen, wenn die Tante das Erbe nach Versterben ihres Mannes ausgeschlagen hätte. Die Frist hierfür ist aber abgelaufen, soweit Sie schildern das der Mann bereits mehrere Jahre tot sei.
Letztlich könnte man noch an eine Anfechtung des Testaments denken, allerdings ist hierbei nur anfechtungsberechtigt, wer nach Wegfall der Verfügung von Todes wegen kraft Gesetzes Erbe wäre.
Im Ergebnis bestehen also nur Erfolgsaussichten die bestehende letztwillige Verfügung , zugunsten der Nichte, zu beseitigen, soweit das Testament keine wechselbezügliche Verfügungen getroffen wurden. Hierzu sollten Sie aber den Wortlaut des Testaments näher prüfen lassen oder aber die Tante selbst befragen, ob denn eine Bindung an das Testament gewollt gewesen war.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen vorerst behilflich sein und verbleibe
Entschuldigung für die lange Dauer bis zur Rückfrage , aber meine war im Krankenhaus und danach waren wir erst beim Gericht um eine Testamentskopie zu beantragen und bis diese kam , dauerte es auch etwas .
Letztwillige Verfügung!
Wir Eheleute Name des Mannes,Geburtstag,Geburtsort und Name der Frau,Geburtsname,-tag,-ort erklären an Eidesstatt :
1) Bei Ableben eines Ehepartnersist der nochlebende alleiniger Erbe .
(2) Nach dem Tode beider Eheleute ist alleinerbberechtigt Herr X ,Geburtstag,-ort, jetzt wohnhaft in Ortsname .
Verstirbt dieser Nachlaßempfänger ,geht das Erbe an sein Kind Name Geburtstag,-ort , Wohnadresse , über .
Wir Eheleute sind kinderlos und erklären außerdem , daß noch lebende Verwandte von allen Erbansprüchen ausgeschlossen sind .
Ort,Datum Unterschriften
Testamentsanderung
In dem am Datum ausgestelltem Nachlaß bitten wir folgende Änderung vorzunehmen .
Unser Wille ist, daß (Herr X Geburtstag wohnhaft in Ortsname als Erbe ausscheidet.Alleiniger Erbe wird sein Kind Name Geburtstag,-ort ,jetzt wohnhaft in Ortsname .
Verheiratet mit Name .
Noch lebende Verwandte oder Angehörige scheiden aus .)
Unterschriften Ort Datum
Soweit der Wortlaut des Testamentes.
Meine Nachbarin und ihr Mann schrieben dies Testament beim Gericht , sie sagt sie hätten eine Bindung nicht gewollt , wären dazu aber nicht beraten worden . Somit gibt es nur ihre Aussag das sie und ihr Mann sicher nicht gewollt haben das der andere Ehepartner an das Testament gebunden ist , es nicht mehr ändern kann .
Vielen Dank mit freundlichem Gruß
Sehr geehrte Fragesteller,
soweit Sie schildern, dass die Testierenden eine gegenseitige Bindung nicht wollten, so ist davon auszugehen, dass keine wechselbezügliche Verfügung vorliegt, so dass das Testament abänderbar war.
Mit freundlchen Grüßen