Sehr geehrter Fragesteller,
Zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Um Sie bezüglich der Errichtung eines Testaments zu beraten, ist der Notar oder der Rechtsanwalt der richtige Ansprechpartner. Beide können auch über erbschaftssteuerrechtliche Aspekte beraten, sofern nicht außergewöhnliche steuerliche Besonderheiten vorliegen. Gäbe es derartige steuerliche Besonderheiten, müsste man gegebenenfalls einen Steuerberater hinzuziehen.
2.
Der Notar kann ein Testament oder einen Erbvertrag beurkunden. Der Rechtsanwalt kann Ihnen ein Testament aufsetzen, das Sie dann abschreiben und, sofern sie möchten, in amtliche Verwahrung geben.
D.h., es liegt allein bei Ihnen, ob Sie einen Notar oder einen Rechtsanwalt wegen der Abfassung eines Testaments aufsuchen.
3.
Sie haben in etwa skizziert, welche Überlegungen Sie zur Regelung des Nachlasses oder der Vorwegnahme einer Nachlassregelung anstellen. D.h., es stellen sich Fragen der Schenkungssteuer bzw. der Erbschaftssteuer.
Nach Ihrem Sachverhalt sehe ich die schwierigen steuerlichen Probleme, zu deren Beurteilung es der Hinzuziehung eines Steuerberaters bedürfte, nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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Was ist der Unterschied zwischen Testament und Erbvertrag? Welche Vor- und Nachteile haben diese jeweils?
Sehr geehrter Fragesteller zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Entscheidend ist in erster Linie die Errichtung: Ein Testament können Sie selbst ohne Heranziehung Dritter errichten, während der Erbvertrag notariell beurkundet werden muss und ein Rechtsgeschäft zwischen Ihnen und den Erben ist. Beim Erbvertrag sind die Erben also bereits in den Vertrag mit einbezogen.
2.
Ansonsten gibt es im Ergebnis keine wesentlichen Unterschiede.
Wenn Sie die Erben im Unklaren über den Nachlass lassen wollen, wäre also ein Testament die eher geeignete Vorgehensweise.
Beide Arten der Nachlassregelung stehen daher nebeneinander als vom Erblasser zu wählende Möglichkeiten ohne dass eine Verfahrensweise Vor- oder Nachteile gegenüber der anderen hätte.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt