Gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Ein Notar kann ein Testament beurkunden (nicht beglaubigen). Dabei ist er allerdings nicht verpflichtet, wenn Grundbesitzt im Testament konkret benannt ist, zu überprüfen, wer der Eigentümer des Grundstücks ist.
Der Notar kann und muss davon ausgehen, dass der Testierende korrekte Angaben macht.
Es kann ohnehin nur das vererbt werden, was auch tatsächlich im Eigentum des Erblassers steht. Man kann also keine fremden Grundstücke vererben!
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Keller
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 07.12.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Mir ist selbstverständlich auch klar,daß nur eine Immobilie vererbt werden kann,die auch im Besitz des Testierenden ist.
Genau das ist der Punkt,wo ich dem Notar einen Verfahrensfehler
vorwerfen möchte.
In meinem Fall wurde eine ETW.im Ganzen vererbt,obwohl nur 7/8 der Wohnung im Besitz des Testierenden war.
Das hat der Notar bei der Testamentverfassung nicht berücksichtigt.
Daß er meinen Anteil von 7/8 der Immobilie, auf 3/4 herabgesetzt hat und erst nach meinen Recherchen hat mir ein Rechtspfleger die 7/8 bestätigt,ist ein weiterer Punkt,der mich veranlasst bei der Notarkammer in Hamm eine Beschwerde einzureichen.
Und nun meine Frage:
Hat mein Ansinnen,evtl.Schadensersatz zu bekommen,überhaupt eine reelle Chance?
Sehr geehrter Ratsuchender,
ein Notar verfasst ein Testament oder einen Erbvertrag anhand der Angaben des Testierenden oder der Vertragsparteien. Er ist nicht verpflichtet zu überprüfen, ob die Angaben zu den einzelnen Eigentumsverhältnissen korrekt sind. Dafür ist der Testierende schon selber verantwortlich.
Anders sieht dies natürlich aus, wenn der Testierende die Angaben korrekt gemacht hat und der Notar hat diese falsch übernommen. Dann können ggf. Amtshaftungsansprüche gegen den Notar entstehen. Dazu müsste man aber auch den Beweis führen können, dass der Notar tatsächlich einen Fehler gemacht hat und nicht der Testierende.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Keller
Rechtsanwalt