Guten Tag,
bei der Behandlung Ihres Wunsches, zukünftig in Teilzeit zu arbeiten, hat der Arbeitgeber nicht nur allgemein die Verringerung der Arbeitszeit zu berücksichtigen, sondern auch den Wunsch nach der genauen Verteilung der Arbeitszeit. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes (§ 8 Abs. 3, 4 TzBfG
):
"(3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.
(4) Der Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Die Ablehnungsgründe können durch Tarifvertrag festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Ablehnungsgründe vereinbaren."
Dementsprechend gibt die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, etwa in der Entscheidung v. 18.02.2003, dem Arbeitgeber auch auf, das Begehren des Arbeitnehmers einheitlich zu prüfen. Der Arbeitgeber kann also nicht nur Ihrem Wunsch entsprechen, künftig zu reduzieren, Ihnen aber andere Arbeitszeiten als die gewünschten vorgeben.
Ob der Teilzeitwunsch berechtigt ist, müßte ggf. gerichtlich überprüft werden. Maßstab ist hier eine Interessenabwägung zwischen Ihren Interessen auf Reduzierung und Verteilung einerseits und den betrieblichen Gründen andererseits. Dies läßt sich abstrakt nicht beurteilen, da es natürlich auf die Umstände des Einzelfalles ankommt.
Wenn Sie das Arbeitsverhältnis beenden wollen, können Sie dies natürlich grundsätzlich durch eine Eigenkündigung tun. Sie sollten allerdings vorher den Sachverhalt vorsorglich mit dem Arbeitsamt abklären, damit keine Sperrfrist hinsichtlich des Arbeitslosengeldes verhängt wird.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Vielen Dank für Ihre Antwort.
Eine Nachfrage hätte ich noch: Wie beurteilen sie die Chancen für einen Prozess und welche Frist müsste ich bei der Klageeinreichung dann einhalten?
Vielen Dank im Voraus.
Liebe Grüße
Guten Morgen,
eine ausdrückliche Klagefrist nennt das Gesetz nicht, so daß prinzipiell an Fristen nicht gebunden sind. Es besteht aber die Gefahr, daß Ihr Anspruch verwirkt, der Arbeitgeber also darauf vertrauen kann, daß Sie Ihr Recht nicht mehr geltend machen. Es sollten deshalb maximal bis zu einem Monat seit der Ablehnung des Arbeitgebers vergangen sein.
Die Prozeßaussichten kann ich nicht genau abschätzen, da hierfür alle Umstände des Einzelfalles bekannt sein müssen. Sie sollten auf jeden Fall, da es sich um eine komplizierte Materie handelt, hierfür anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Sie können mich gerne hierfür kontaktieren, wobei ich allerdings erst am Montag wieder telefonisch erreichbar bin.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß