Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Teilzeitarbeit nach Schwangerschaft und Beschäftigungsverbot

| 1. August 2018 19:13 |
Preis: 61€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Grübnau-Rieken, LL.M., M.A.

Hallo,

ich bin angestellte Zahnärztin und befinde mich derzeit im Beschäftigungsverbot während der Stillzeit. Mein Kind ist im Januar 2018 zur Welt gekommen und ab September 2018 will ich Elternzeit (und Elterngeld) beantragen und für 4 Std. in der Woche Teilzeit bei meinem bisherigen Arbeitgeber arbeiten. Laut Elterngeld-Stelle ist dies auch bis März 2019 möglich, danach bekomme ich noch bis Juli 2019 Elterngeld-Plus und will meine Stundenzahl auf ca. 20 Std./Wo. erhöhen.

Nun zu meinen Fragen, leider ziemlich viele...

1. Wie lange macht es Sinn, Elternzeit zu beantragen?
Mir ist klar, dass es mindestens bis zum Ende des Elterngeld-Bezugs sein sollte. Habe ich es richtig verstanden, dass es so lange sein sollte, wie ich in Teilzeit arbeiten will (also natürlich nicht über die gesetzlichen Fristen hinaus). Aber falls ich insgesamt 2 Jahre teiltest arbeiten will, dann sollte ich so lange auch EZ beantragen?
Kann mein AG die gewünschte Dauer ablehnen?

2. Mein Vollzeit-Arbeitsvertrag muss natürlich für diese Zeit geändert werden. Schließt man den TZ-Arbeitsvertrag nur für die Elternzeit ab und im Anschluss greift wieder der vorherige Vertrag? Oder muss man nach der EZ einen komplett neuen VZ-Vertrag aushandeln, bzw. muss mein Chef diesen dann gar nicht mit mir machen?

3. Wir haben vor, noch ein weiteres Kind zu bekommen.
Falls ich während meiner TZ-Beschäftigung (in Elternzeit) wieder schwanger werden sollte, würde ich die Elternzeit abrechen. Damit wäre ja mein TZ-Vertrag beendet. Nach welcher Grundlage würde dann lohnmäßig beurteilt werden? Bzw. würde ich überhaupt Lohn von meinem AG erhalten, den sich dieser dann von meiner Krankenkasse wieder holen könnte?

4. Das Elterngeld berechnet sich ja aus den vergangenen 12 Monaten.
Habe ich es richtig verstanden, dass aber sowohl der Lohn während des Beschäftigungsverbotes der ersten Schwangerschaft, noch das Elterngeld mit eingerechnet werden? Dh. es würde nur der TZ-Lohn als Grundlage dienen?

Vielen Dank schonmal und viele Grüße.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Wie lange macht es Sinn, Elternzeit zu beantragen?

Das hängt von Ihren Präferenzen und finanziellen Möglichkeiten ab.

Elterngeld wird maximal 2 Jahre gezahlt aber dann nur der halbe Satz. Bedenken Sie dabei auch immer, das ein Einkommen während der Bezugszeit angerechnet wird.

2. Mein Vollzeit-Arbeitsvertrag muss natürlich für diese Zeit geändert werden. Schließt man den TZ-Arbeitsvertrag nur für die Elternzeit ab und im Anschluss greift wieder der vorherige Vertrag? Oder muss man nach der EZ einen komplett neuen VZ-Vertrag aushandeln, bzw. muss mein Chef diesen dann gar nicht mit mir machen?

Der Vollzeitvertrag ruht. Sie schließen einen Elternzeitvertrag ab mit der Maßgabe, dass der alte VZ-Vertrag wider greift, wenn Sie aus der Elternzeit zurück kehren.

3. Wir haben vor, noch ein weiteres Kind zu bekommen.
Falls ich während meiner TZ-Beschäftigung (in Elternzeit) wieder schwanger werden sollte, würde ich die Elternzeit abrechen. Damit wäre ja mein TZ-Vertrag beendet. Nach welcher Grundlage würde dann lohnmäßig beurteilt werden? Bzw. würde ich überhaupt Lohn von meinem AG erhalten, den sich dieser dann von meiner Krankenkasse wieder holen könnte?

Die Elternzeit abbrechnen ist so ohne weiteres nicht möglich, denn Ihr Arbeitgeber stellt sich darauf ein, dass Sie erst zum Ende der vereinbarten Elternzeit zurück kehren. Dann haben Sie erst einmal keine Lohngrundlage außer Ihr AG reaktiviert den alten Arbeitsvertrag.

4. Das Elterngeld berechnet sich ja aus den vergangenen 12 Monaten.
Habe ich es richtig verstanden, dass aber sowohl der Lohn während des Beschäftigungsverbotes der ersten Schwangerschaft, noch das Elterngeld mit eingerechnet werden? Dh. es würde nur der TZ-Lohn als Grundlage dienen?

Das Elterngeld berechnet sich nach den letzten 12 Monaten vor der Geburt. Allerdings bleiben nach § 2b BEEG solche Kalendermonate außer Betracht, in denen Mutterschaftsgeld gezahlt wird. Es werden dann die letzten 12 Lohnmonate zu Grunde gelegt.

Wenn diese Lohnmonate mit TZ belegt sind, dann ist dies selbstverständlich die Berechnungsgrundlage.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 8. August 2018 | 10:03

Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort.
Ich müsste leider trotzdem noch einmal nachfragen:

Zu meiner 3. Frage: Kann mein AG, im Falle einer neuen Schwangerschaft, den Abbruch der Elternzeit verweigern? Für den Fall, dass ich die Elternzeit abbrechen kann, greift dann wieder mein Vollzeitvertrag? Und würde ich dann, falls ich wieder ins Beschäftigungsverbot gehen müsste, der Vollzeit-Lohn von der Krankenkasse übernommen werden? Oder ist es dafür nötig, zwischenzeitig vollzeit gearbeitet zu haben?

Und zu meiner 4. Frage: "Es werden dann die letzten 12 Lohnmonate zu Grunde gelegt" bedeutet dann, dass die Monate, in denen ich im Beschäftigungsverbot war, nicht dazu gezählt werden? Oder gilt das trotzdem als "Lohn"?

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. August 2018 | 11:23

Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Hier müssen wir noch mal genauer ins Gesetz blicken und zwar in § 16 BEEG Absatz 3

3) 1Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15 Absatz 2 verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. 2Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Person oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Inanspruchnahme der Elternzeit, kann der Arbeitgeber unbeschadet von Satz 3 nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. 3Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 des Mutterschutzgesetzes auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden; in diesen Fällen soll die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen.

Es bedarf zunächst einmal der Zustimmung des Arbeitgebers. Bei Geburt eines Kindes kann der Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit ablehnen, da er ja gewisse Dinge regeln musste, wie eine Ersatzkraft etc.

Lässt sich der Arbeitgeber auf einen Abbruch ein, wird der ruhende Vollzeitvertrag wieder reaktiviert.

Und würde ich dann, falls ich wieder ins Beschäftigungsverbot gehen müsste, der Vollzeit-Lohn von der Krankenkasse übernommen werden?

Ja, das ist der Fall.

Und zu meiner 4. Frage: "Es werden dann die letzten 12 Lohnmonate zu Grunde gelegt" bedeutet dann, dass die Monate, in denen ich im Beschäftigungsverbot war, nicht dazu gezählt werden? Oder gilt das trotzdem als "Lohn"?

Zeiten von Beschäftigungsverboten zählen nach § 2 b BEEG nicht dazu, dieser Zeitraum wird ausgeklammert und Sie werden so berechnet, als ob Sie Lohn wie bei Vollzeittätigkeit verdient hätten.

Mit freundlichen Grüßen

Grübnau-Rieken

Bewertung des Fragestellers 14. August 2018 | 10:19

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Durch die Möglichkeit, nochmal nachfragen zu dürfen, wurde wirklich alles geklärt und meine Fragen ausführlich beantwortet. Vielen Dank dafür!

"