Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine gewerbliche bzw. selbständige Tätigkeit liegt durchaus vor, wenn ihre Tätigkeit auf Dauer angelegt ist und der Gewinn- bzw. Einnahmenerzeilung dient.
Ist der nebenberuflich Tätige im Hauptberuf nur Arbeitnehmer (also solche die Lohnabsteuerabzug unterliegen) und sind die steuerpflichtigen Einnahmen solche z.B. aus selbstständiger Arbeit (z.B. Bewertung bzw. Online Umfragen ) und nicht höher als 410€, müssen Sie gem. § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG
keine Steuererklärung abgeben, so dass die 410€ steuerfrei sind. Aber auch wenn Sie wie hier einen Antrag auf ESt-Veranlagung gem. § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG
gestellt haben, sind Einkünfte aus anderen Einkünften, bei denen der LSt-Abzug nicht vorgenommen wird (also § 18
oder § 15 EStG
), gem. § 70 EStDV
bis zu 410€ steuerfrei. Eine Steuerhinterziehung liegt somit nicht vor. Die Einkünfte aus dem Nebenverdienst in Höhe von 300,-- € im Jahr (wichtig ist der Zufluss also Geldeingang) sind in der Steuererklärung überhaupt nicht anzugeben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 01.09.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo. Das ist erstmal eine gute Nachricht. Auf Dauer ist es nicht angelegt, wie bereits beschrieben, und die Tätigkeit ist nicht nach Gewinnabsicht, sondern eher nach Zeitvertreib ausgerichtet.
Die 410 Steuerfrei habe ich noch nicht genau verstanden - nach welchem Paragraph geht hervor, das 410€ aus nebenberuflicher Tätigkeit steuerfrei sind - obwohl ich hauptberuflich einen Lohnsteuerabzug habe (Die ich mir durch die Steuererklärung wieder zurückhole)? Ich verstehe leider die Paragraphen nicht. Vielleicht wäre es möglich, den Paragraphen zu nennen und nur kurz zu umschreiben, damit er verständlicher wird für mich?
Vielen Dank für Ihre Rückantwort.
Dass die 410 € steuerfrei sind, ergibt sich sinngemäß aus dem Wortlaut von § 70 EStDV
:
Da die Einkünfte nicht mehr als 410 € betragen, ist kein Steuerabzug vorzunehmen.
§ 70
Ausgleich von Härten in bestimmten Fällen
Betragen in den Fällen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 des Gesetzes die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, insgesamt mehr als 410 Euro, so ist vom Einkommen der Betrag abzuziehen, um den die bezeichneten Einkünfte, vermindert um den auf sie entfallenden Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Gesetzes) und den nach § 13 Abs. 3 des Gesetzes zu berücksichtigenden Betrag, niedriger als 820 Euro sind (Härteausgleichsbetrag).