Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Wie Sie schon vermutet haben, müssen Sie für Ihr Vorhaben ein Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt anmelden und hierfür einen Gewerbeschein beantragen.
Da Sie mit Ihrer gewerblichen Tätigkeit aller Voraussicht nach unter die Kleingewerbetreibenden-Regelung fallen, werden sie Ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG
im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung zu ermitteln haben. Das heißt, dass Sie den Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb die Ausgaben hierfür gegenüberstellen können. Ergibt sich ein Gewinn, so zählt dieser zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG
). Da diese Tätigkeit nur eine nebenberufliche darstellt und Sie im Übrigen auch noch angestellt sind, ergeben sich zudem auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 EStG
. Für die Berechnung des zu versteuernden Einkommens werden alle Einkunftsarten addiert. Für das zu versteuernde Einkommen gilt ein Grundfreibetrag in Höhe von € 7664,00. Da der Grundfreibetrag schon aus den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aufgezehrt wird, werden die Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb voll zu versteuern sein.
Eine Einkommensteuererklärung ist gemäß § 25 EStG
für den Veranlagungszeitraum abzugeben, es sei denn die Einnahmen aus anderen Einkommensarten übersteigen nicht den Betrag in Höhe von € 410,00.
Eine Verpflichtung, das private Konto bei der Einkommensteuererklärung offen zulegen besteht nicht. Allerdings kann das Finanzamt bei Prüfung die Vorlage von Kontoauszügen des privaten Kontos verlangen.
Wenn sich tatsächlich nach drei Monaten herausstellen sollte, dass der Gewerbebetrieb nicht rentabel läuft, dann sollten sie gleichwohl eine Einkommensteuererklärung abgeben, da sie möglicherweise eventuelle Verluste aus dem Gewerbebetrieb einkommensteuerlich geltend machen können.
Nach § 19 UStG
wird keine Umsatzsteuer auf die Umsätze von Kleinunternehmen erhoben. Voraussetzung hierfür ist, dass der Nettoumsatz im vergangenen Jahr nicht über € 17.500,00 lag und im laufenden Jahr € 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen wird. Wird die Kleinunternehmerregelung angewandt, darf auf Rechnungen nicht die Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Im Gegenzug entfällt auch der Vorsteuerabzug.
Hinsichtlich Ihres Arbeitgebers besteht keine Informationspflicht über die Nebentätigkeit, es sei denn, eine Informationspflicht wurde vertraglich vereinbart oder wenn Interessen des Arbeitgebers bedroht sind.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte. Falls noch Unklarheiten bestehen sollten, dann nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragemöglichkeit.
Mit freundlichen Grüßen
Manfred A. Binder
- Rechtsanwalt -
Ich darf schließlich noch auf folgendes hinweisen:
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Diese Antwort ist vom 20.01.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Manfred A. Binder
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