Sehr geehrter Fragesteller,
ob Ihnen bei einer solchen Vorgehensweise Probleme drohen würden, hängt davon ab, ob Sie gemessen an Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen ausreichend Kindesunterhalt zahlen und ob der Kindesunterhalt in einem gerichtlichen Titel oder in einer Jugendamtsurkunde festgelegt ist.
Wenn in einem vollstreckbaren Titel (Urteil, gerichtlicher Vergleich, Jugendamtsurkunde o.ä.) Ihre Unterhaltsverpflichtung in Höhe von monatlich 375,00 EUR festgelegt ist, müssen Sie auch exakt diesen Betrag monatlich zu Händen Ihrer Ex-Frau zahlen, um eine Zwangsvollstreckung zu verhindern. Existiert kein solcher Titel, dann kommt es darauf an, wieviel Unterhalt Sie nach dem Gesetz zahlen müssen. Sollten Sie zu weniger als 375,00 EUR plus 30,00 EUR an Kindesunterhalt verpflichtet sein, also praktisch freiwillig mehr zahlen, dann stände es Ihnen, ohne dass Sie Nachteile befürchten müssen, frei, einen Teil des Unterhalts einzubehalten und auf ein gesondertes Konto zu überweisen. Sollte die Höhe des von Ihnen gezahlten Unterhalts jedoch Ihrer gesetzlichen Verpflichtung entsprechen, dann dürften Sie den Unterhalt nicht teilweise einbehalten, Ihre Ex-Frau könnte sonst gegebenenfalls Klage gegen Sie erheben.
Umgekehrt darf sich Ihre Ex-Frau aber auch nicht auf den Standpunkt stellen, dass sie Kleidung u.ä. für Ihre Tochter nicht aus dem Unterhalt, den Sie zahlen, zahlen bräuchte. Der Kindesunterhalt hat die kompletten Lebenshaltungskosten eines Kindes, abgesehen von der Krankenversicherung und etwaigem Sonderbedarf (z.B. Klassenfahrten), abzudecken. Angesichts der Lebensverhältnisse Ihrer Ex-Frau und Ihrer Tochter, so wie Sie sie schildern, ist es auch nicht denkbar, dass der Unterhalt, den Sie zahlen, nicht ausreichen könnte, um auch Kleidung, Schulbedarf usw. zu finanzieren. Weisen Sie Ihre Ex-Frau ruhig dezidiert auf diesen Umstand hin.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen Ihre rechtliche Situation verdeutlichen. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)