Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Teil des Kindesunterhalts einbehalten

| 20. April 2008 22:01 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Jana Laurentius

Zusammenfassung

Kann ich einen Teil des Unterhalts für meine Tochter auf ein separates Konto einzahlen, um damit spezifische Ausgaben wie Kleidung zu decken, ohne rechtliche Probleme zu bekommen?

Wenn der Unterhalt in einem vollstreckbaren Titel festgelegt ist, müssen Sie den vollen Betrag direkt an Ihre Ex-Frau zahlen, um Zwangsvollstreckung zu vermeiden. Zahlen Sie freiwillig mehr als gesetzlich erforderlich, könnten Sie theoretisch einen Teil zurückhalten und auf ein separates Konto einzahlen. Ist der gezahlte Betrag jedoch genau Ihre gesetzliche Verpflichtung, dürfen Sie den Unterhalt nicht teilweise einbehalten.

Hallo,
meine Situation ist folgende:
Meine Ex-Frau und ich sind seit Ende 2004 offiziell geschieden. Unsere jetzt knapp 14-jährige Tochter lebt bei Ihr und ihrem neuen Partner. Ich zahle derzeit 375,- Euro Unterhalt für die Tochter und das Taschengeld in Höhe von 30,- Euro. Außerdem trage ich die Hälfte der Kosten für Klassenfahrten und weiteres nach Absprache.
Leider ist es nun so, daß hin und wieder die Situation auftritt, daß Kleidung, Schulsachen und ähnliches nötig sind, meine Ex-Frau aber "kein Geld" hat. Sie verdient 630,- Euro netto plus Kindergeld, die Miete für die gemeinsame Wohnung mit ihrem Partner liegt unter 500,- Euro. Sie weigert sich außerdem seit Jahren, auch nur den Versuch zu starten, ihre berufliche Situation zu verbessern oder den Job zu wechseln, weil sie in diesem Job nur bis 13:00 Uhr arbeiten muss. So wäre sie zuhause, wenn das Kind kommt.
Es ist mir unerklärlich, wie 375,- im Monat bei den Mietkosten und einem gemeinsamen Haushalt mit dem Partner nicht ausreichen, um einmal im Halbjahr Kleidung für 200,- Euro zu kaufen.

Meine Frage: Kann ich einen Teil des Unterhaltes (z.B. 30,- Euro im Monat) auf ein getrenntes Konto einzahlen, von dem dann Posten wie z.B. Kleidung bezahlt werden können oder handle ich mir damit Probleme ein, wenn meine Ex-Frau damit nicht einverstanden ist und einen Anwalt hinzuzieht? Welchen Anteil am Unterhalt haben Kosten wie Unterkunft, Verpflegung etc.?

Sehr geehrter Fragesteller,

ob Ihnen bei einer solchen Vorgehensweise Probleme drohen würden, hängt davon ab, ob Sie gemessen an Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen ausreichend Kindesunterhalt zahlen und ob der Kindesunterhalt in einem gerichtlichen Titel oder in einer Jugendamtsurkunde festgelegt ist.

Wenn in einem vollstreckbaren Titel (Urteil, gerichtlicher Vergleich, Jugendamtsurkunde o.ä.) Ihre Unterhaltsverpflichtung in Höhe von monatlich 375,00 EUR festgelegt ist, müssen Sie auch exakt diesen Betrag monatlich zu Händen Ihrer Ex-Frau zahlen, um eine Zwangsvollstreckung zu verhindern. Existiert kein solcher Titel, dann kommt es darauf an, wieviel Unterhalt Sie nach dem Gesetz zahlen müssen. Sollten Sie zu weniger als 375,00 EUR plus 30,00 EUR an Kindesunterhalt verpflichtet sein, also praktisch freiwillig mehr zahlen, dann stände es Ihnen, ohne dass Sie Nachteile befürchten müssen, frei, einen Teil des Unterhalts einzubehalten und auf ein gesondertes Konto zu überweisen. Sollte die Höhe des von Ihnen gezahlten Unterhalts jedoch Ihrer gesetzlichen Verpflichtung entsprechen, dann dürften Sie den Unterhalt nicht teilweise einbehalten, Ihre Ex-Frau könnte sonst gegebenenfalls Klage gegen Sie erheben.

Umgekehrt darf sich Ihre Ex-Frau aber auch nicht auf den Standpunkt stellen, dass sie Kleidung u.ä. für Ihre Tochter nicht aus dem Unterhalt, den Sie zahlen, zahlen bräuchte. Der Kindesunterhalt hat die kompletten Lebenshaltungskosten eines Kindes, abgesehen von der Krankenversicherung und etwaigem Sonderbedarf (z.B. Klassenfahrten), abzudecken. Angesichts der Lebensverhältnisse Ihrer Ex-Frau und Ihrer Tochter, so wie Sie sie schildern, ist es auch nicht denkbar, dass der Unterhalt, den Sie zahlen, nicht ausreichen könnte, um auch Kleidung, Schulbedarf usw. zu finanzieren. Weisen Sie Ihre Ex-Frau ruhig dezidiert auf diesen Umstand hin.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen Ihre rechtliche Situation verdeutlichen. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)

Rückfrage vom Fragesteller 21. April 2008 | 12:46

Vielen Dank für die ausführliche Auskunft. Eine kleine Nachfrage habe ich noch: Ihrer Antwort entnehme ich, daß das Taschengeld als Teil des Unterhalts gewertet wird? Ich würde deswegen nicht das Taschengeld vom Unterhalt abziehen, es interessiert mich nur.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. April 2008 | 11:37

Sehr geehrter Fragesteller,

ja, auch das Taschengeld ist Teil des Kindesunterhalts und aus dem Unterhalt zu bestreiten. Sie brauchen also prinzipiell kein Taschengeld extra zu zahlen.

Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)

Bewertung des Fragestellers |

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Klar und auf den Punkt - sehr gut. Vielen Dank.

"