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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie zahlen Kindesunterhalt vermutlich nach Stufe 2 der Düsseldorfer Tabelle.
Tatsächlich hat der BGH bestätigt, dass Kindergartenkosten in diesem Tabellenunterhalt nicht enthalten sind, sondern als Mehrbedarf gegenüber dem Unterhaltspflichtigen geltend gemacht werden können. Der in den Kindergartenkosten enthaltene Verpflegungsanteil ist allerdings bereits über den Tabellenunterhalt abgegolten.
Sie haben danach die Kindergartenkosten für Ihr Kind zusätzlich zum Tabellenunterhalt zu zahlen und sollten dies schnellstmöglich auch so handhaben, um die Lohnpfändung und damit einhergehende weitere Schwierigkeiten zu vermeiden.
Sie könnten sich auch an die Stadt wenden und gegebenenfalls eine ratenweise Abtragung der Rückstände vereinbaren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Wibke Türk
Rückfrage vom Fragesteller
23.03.2015 | 11:12
Das heißt alle Kosten die meine Ex Freundin nicht begleicht, darf ich begleichen und muss zusätzlich den vollen Kindesunterhalt weiter bezahlen.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
23.03.2015 | 11:22
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Was die Kitakosten/ Betreuungskosten für Ihr Kind angeht, so stellen diese grundsätzlich Mehrbedarf des Kindes dar, welcher von den Eltern anteilig im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zu tragen ist.
Hier gehe ich davon aus, dass die Mutter sich nicht wird beteiligen können, so dass Sie diese Kosten zu tragen haben, sofern Sie dies unter Berücksichtigung Ihres Selbstbehaltes leisten können.
Anders verhält es sich mit Kosten, die im Rahmen von Sportverein usw. entstehen. Diese sind grds. im Kindesunterhalt enthalten.
Mit freundlichen Grüßen