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TV-Shops - Mondscheinpreise

| 13. Januar 2006 18:51 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jens O. Gräber

Ich sehe regelmäßig zum Einschlafen in TV-Shops neu angebotene Artikel. Zum Beispiel die Einhell-Bohrmaschine:
(Name-des-TV-Shops)-Preis 199,- Euro (durchgestrichen) jetzt zum
"AKTIONSPREIS" oder gar "EINFÜHRUNGSPREIS" zu nur 89,- Euro
(58 % Ersparnis)
obwohl der Artikel ganz neu im Programm ist und vorher von diesem TV-Shop niemals angeboten wurde. Schon allein deshalb nicht, weil es ja ein "Einführungspreis" sein soll.

Unter www. (Name des TV Shops) .de (Es gibt ja nicht so viele) kann man es IMMER direkt nachlesen. Jeden Tag neue Angebote mit irreführenden Mondscheinpreisen.

§16 Strafbare Werbung
(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen (TV Sender) oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch u n w a h r e (Preis)Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(Würde gern mal eine einzige Werbung sehen, die man NICHT als irreführend bezeichnen könnte.)

Trotzdem meine Frage: Ist diese Art der Mondscheinpreiswerbung der TV-Shops irreführend u n d strafbar nach §16 UWG ?

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,


gerne will ich Ihre Anfrage beantworten.

Sie haben völlig Recht: Welche Werbung ist nicht irreführend? Jedoch ist dieser Begriff der Irreführung nicht mit dem des § 16 UWG gleichzusetzen.

Wenn Sie sich die Werbung bei den von Ihnen angesprochenen Angeboten einmal ganz genau anschauen, werden Sie sehen, dass bei diesen von Ihnen angesprochenen Preisen immer irgendwo ein Sternchen oder ähnliches zu sehen ist. Ganz klein dann kommt die Erklärung, meistens in der unteren Bildschirmhälfte: Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers.

Das bedeutet dann, wie der Name ja auch schon selbst sagt, dass die Bohrmaschine seitens des Herstellers mit € 199 als Verkaufspreis avisiert ist oder war. Jedoch ist damit noch nicht gesagt, dass auch der TV-Shop diesen Preis jemals verlangt hat.

Auch arbeiten diese Art der Anpreisungen mit anderen Preisen (TV-Shop ist ja nicht der einzige Anbieter, der seine Waren so feilbietet), wie etwa dem früheren Ladenpreis (gerne bei Büchern genommen, die dann über Spezialhändler verkauft werden), dem früheren Preis der gebundenen Ausgabe etc.

Das alles sind aber keine Aussagen, die eine Strafbarkeit nach § 16 UWG herbeiführen.

Vielmehr wird durch wahre, und das ist der entscheidende Punkt, Aussagen der Anschein eines besonders günstigen Angebotes erweckt. Das aber ist straflos, auch wenn es genau so irreführend sein kann wie die Irreführung durch unwahre Aussagen.

Anders wäre es nur, wenn der Anbieter mit einem ehemaligen bei ihm verlangten Preis werben würde, was bei diesen Angeboten aber nicht der Fall ist.
Manchmal werden nämlich sogar, gerade auch im Kaufhausbereich, die Preise für eine ganz kurze Zeitspanne heraufgesetzt, nur um mit dem dann folgenden Rabatt werben zu können und § 16 UWG und andere Vorschriften zu umgehen.

Zwar haben Sie völlig Recht mit Ihrer Ansicht über Werbung, eine Strafbarkeit aber besteht nicht. Es bleibt nur, wie immer, ein gesundes Misstrauen gegen jegliche Form der Werbung zu bewahren und lieber ein zweites Mal hinzuschauen, was mit dem durchgestrichenen Preis gemeint ist, auch wenn man dazu eine riesige Brille benötigt.


Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft gedient zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Jens O. Gräber
Rechtsanwalt


www.rechtsanwalt-graeber.de
info@rechtsanwalt-graeber.de

Rückfrage vom Fragesteller 13. Januar 2006 | 19:35

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

klar, die Preise mit den Sternchen kenne ich.

Aber ich meinte doch die Angebote, wo es offensichtlich Mondscheinpreise (Angebliche Vorher-Nachher-Preise) sind.

Ist das dann auch nicht strafbar nach §16 UWG ?

Die Webseiten dazu sende ich in einer Mail an Sie, da ich niemanden anschwärzen möchte.

Wäre für eine Vervollständigung der Antwort sehr dankbar, da ich NICHT die Angebote mit Sternchen meinte.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. Januar 2006 | 13:24

Sehr geehrter Fragesteller,


gerne will ich Ihre Nachfrage beantworten.

Die in Ihrer email verlinkten websites weisen, wie Sie zutreffend ausführen, durchgestrichene Preise auf. Es befindet sich kein Hinweis darin, dass es sich um eine unverbindliche Preisempfehlung oder sonstiges handelt. Demgemäss muss es sich bei den durchgestrichenen Preisen um frühere Verkaufspreise des Händlers halten.

Zur Irreführung: Eine solche liegt vor, wenn der frühere höhere Altpreis nicht, nicht ernsthaft, insbesondere nicht über einen längeren Zeitraum, oder nicht in letzter Zeit verlangt worden war oder wenn überhöhte Preise angesetzt worden waren, um eine Preissenkung vortäuschen zu können, oder wenn sonst über das Ausmaß der Preissenkung irregeführt wurde (so etwa der Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. 10. 1998, Az.: I ZR 163/96 ). Das bedeutet, dass die durchgestrichenen Preis also in jedem Fall vorher angesetzt gewesen sein müssen.

Ob dies der Fall war, kann ich von hier aus natürlich nicht beurteilen. Sollte das aber nicht so gewesen sein, dann läge eine Irreführung natürlich vor.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Beantwortung gedient zu haben. Sollten Sie noch weitere Fragen haben, so wenden Sie sich einfach per email an mich.

Mit freundlichen Grüßen

Jens O. Gräber
Rechtsanwalt


www.rechtsanwalt-graeber.de
info@rechtsanwalt-graeber.de

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