Sehr geehrte Damen und Herren,
wenn Sie schon rechtskräftig verurteilt worden sind, kann theoretisch auch eine Verjährung eintreten. Die Verjährungsfristen bestimmen sich nach der verhängten Strafe. Dies richtet sich bei Ihnen nach § 79 StGB
:
(Abs. 3) Die Verjährungsfrist beträgt
1. fünfundzwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren,
2. zwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren,
3. zehn Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren,
4. fünf Jahre bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und bei Geldstrafe von mehr als dreißig Tagessätzen,
5. drei Jahre bei Geldstrafe bis zu dreißig Tagessätzen.
Der Beginn der (Vollstreckungs-) Verjährung ist die Rechtskraft der jeweiligen Entscheidung bzw. des Urteils.
Ich hoffe Ihnen damit geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 27.09.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
27.09.2005 | 16:04
ich habe bewährungwiderruf bekommen 2jahre einheitsjugendstrafe bekommen wie lange müste ich mich verstecken. um wieder ein freier mensch zu sein
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
27.09.2005 | 16:49
Sehr geehrte Damen und Herren,
verstecken wird nicht viel bringen.
Wie gesagt: 3 Jahre nach Rechtskraft des Urteils!