Sehr geehrte(r) Fragesteller(in).
Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes antworte ich wie folgt.
Nach abgeschlossenem Verfahren ist die Staatsanwaltschaft Vollstreckungsbehörde. Die Geschäfte (Zuständigkeit) sind auf den Rechtspfleger übertragen.
Da die Geldstrafe bei Ihrem Verwandten nicht einzutreiben war ist die Vollstreckbarkeit der Ersatzfreiheitsstrafe nach § 459e StPO
angeordnet worden.
Die nachträgliche Zahlung der Geldstrafe ist durchaus möglich. Sobald der volle Betrag eingezahlt ist muss Ihr Schwager unverzüglich aus der Haft entlassen werden, § 51 Abs. IV StrVollstrO!
Falls sich hierbei Probleme ergeben sollten nehmen sie unbedingt Kontakt mit einem Rechtsanwalt auf!
Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben.
Falls Sie weitere Hilfe benötigen können Sie sich gerne im Rahmen einer weiterführenden Tätigkeit an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
Diese Antwort ist vom 13.07.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Wie ist es aber möglich, das der Oberstaatsanwalt und der Rechtspfleger sagen, das es absolut keine Möglichkeit gibt ihn heraus zu bekommen? Vielleicht habe ich mich auch verkehrt ausgedrückt. Daher habe ich denn folgenden Text genau abgeschrieben: Urteil des Amtsgerichts in Verbindung mit dem Widerrufsbeschluss und dem Gnadengesuch gewähre ich dem Verurteilten im Wege der Gnade aufgrund der mir in der Hessischen Gnadenordnung durch den Hessischen Minister der Justiz erteilten Ermächtigung für die Freiheitsstrafe Strafaussetzung mit 2-jähriger Bewährungszeit (§ 17 Hessische Gnadenordnung). Dem Verurteilten wird zur Auflage gemacht, einen Geldbetrag von 175,00 Euro an ein Verein zu bezahlen. Hierbei geht es um einen Restbetrag der bis März 2006 bezahlt sein sollte. Bedanke mich vorab bei ihnen jetzt schon für die schnelle Rückantwort und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Sehr geehrter Fragesteller.
Ihre ergänzenden Angaben stellen den Sachverhalt natürlich in einem ganz anderen Licht dar. Es handelt sich nicht wie man aufgrund Ihrer ersten Frage annehmen musste um eine Ersatzfreiheitsstrafe.
Vielmehr wurde Ihrem Schwager die Bewährung widerrufen weil er sich nicht an die Auflagen gehalten hat. Hieran können Staatsanwalt bzw. der Rechtspfleger selbst nichts ändern.
Da für - durch die von Ihnen nachgereichten Daten - die Überprüfung ob ein weiteres Vorgehen (etwa Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss) möglich und sinnvoll ist die Kenntnis der gesamten Akte notwendig ist sollten Sie sich unbedingt an den bisherigen Rechtsanwalt oder einen Kollegen vor Ort wenden.
Alles Weitere würde den Rahmen hier sprengen.
Bitte beachten Sie das Fristen laufen.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg.
Gerne können Sie sich im Rahmen einer weiterführenden Tätigkeit an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -