Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Testamentsvollstrecker muss sich an die Beschränkungen des Erblassers halten. Dies folgt aus § 2208 BGB
. Soll ein Rechtsgeschäft gegen den Willen des Erblassers erfolgen, so muss gemäß § 2216 BGB
die Verfügung des Erblassers außer Kraft gesetzt werden.
Da hier der Verkauf des Grundstückes vom Erblasser ausgeschlossen wurde, durfte der Testamentsvollstrecker nicht den Kaufvertrag und ggf. den Übereignungsvertrag schließen. Problematisch ist hier die Bestimmung der Rechtsfolge. Grundsätzlich entstehen durch eine solche Handlung nur Schadensersatzansprüche gegenüber dem Testamentsvollstrecker. Da hier der Verkauf des Grundstücks untersagt wurde, ist es sehr problematisch zu einem solchen Schadensersatzanspruch zu kommen. Hätte sich nämlich der Testamentsvollstrecker an die Beschränkung gehalten, so wäre das Grundstück nicht verkauft worden. Daher kann nur dann ein Schaden entstanden sein, wenn das Grundstück zu einem geringeren Kaufpreis als den Verkehrswert verkauft wurde. Da hier ein Wertgutachten vorliegt, ist dies hier voraussichtlich nicht gegeben.
Wusste der Käufer von dem Willen des Erblassers, so sind die Rechtsgeschäfte unwirksam. Hier ist von dem Wissen des Käufers auszugehen, da dieser der Sohn des Testamentsvollstrecker ist. Daher ist ggf. ein Anspruch der Erben auf ein Grundbuchberichtigung gegeben. Zur Durchsetzung dieses Antrags wird ein Testamentsvollstrecker benötigt. Daher empfehle ich, einen Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstrecker beim zuständigen Gericht zu stellen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diplom - Jurist, LL.M. Sebastian Scharrer, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 17.10.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr RA Scharrer,
vielen Dank für die Informationen. Also nicht korrekt, aber fraglich, ob sich Ärger lohnt, wenn man Aufwand und mögliches Ergebnis betrachtet.
Muss man das Erbschaftsgericht bei derartig entgegengesetztem Handeln gegen den Willen des Erblassers, der ja extra dafür einen Testamentsvollstrecker bestimmt hat, tatsächlich nicht informieren/fragen?
Und reicht tatsächlich der Kaufpreis nach Gutachten, obwohl ja handeln im Sinne der Erben den Käufer mit dem höheren Kaufpreis von 420000 bedeutet hätte, und hier dadurch mit 400000 eindeutig nicht im Sinne der Erben, sondern im Sinne des Sohnes des Testamentsvollstreckers gehandelt wurde?
Natürlich wäre ich Ihnen sehr dankbar, wenn Sie die beiden in der ursprünglichen Frage ja bereits enthaltenen Punkte noch kommentieren würden.
Nochmals Vielen Dank.
Ich halte die Klärung der beiden Punkte für wichtig, da es aktuell ja nur einen Rat geben kann: Spart den Testamentsvollstrecker.
Das Gericht wird nur dann tätig, wenn dies beantragt wird. Soll ein Rechtsgeschäft gegen den Willen des Erblassers erfolgen, so muss gemäß § 2216 BGB
die Verfügung des Erblassers außer Kraft gesetzt werden. Dies wird durch das Gericht entschieden. Da das Gericht nur dann tätig wird, wenn dies beantragt wird, ist diese "Überwachung" durch das Gericht sehr lückenhaft.
Das Problem in diesem Fall ist, dass das Grundstück nicht verkauft hätte werden dürfen. Hätte sich der Testamentsvollstrecker an die Beschränkung gehalten, so wäre kein Gewinn erwirtschaftet worden. Da der Kaufpreis über den ermittelten Wert liegt, fehlt es auch an einen wirtschaftlichen Schaden. Ich möchte noch einmal darauf aufmerksam machen, dass die Rechtsgeschäfte dann unwirksam sind, wenn der Sohn von der Beschränkung wusste.