Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 24.05.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst einmal wäre es wichtig, den genauen Wortlaut der testamentarischen Verfügung zu erfahren.
In einem nächsten Schritt könnte dann das Nachlassgericht darüber unterrichtet werden, dass das von dem TV abgegebene Nachlassverzeichnis falsch ist, damit der TV aufgefordert wird, ein richtiges Verzeichnis zu erstellen.
Von sich aus entlässt das Nachlassgericht einen TV nicht, sondern auf Antrag.
Auf diese Weise besteht nicht die Befürchtung, dass ein Erbe auf den Pflichtteil gesetzt wird.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
Nachfrage vom Fragesteller
24.05.2015 | 14:14
Nachfrage: Im Testament sind verschiedene Verfügungen getroffen, unter Anderem die Verfügung, dass der Sohn Testamentsvollstrecker sein soll und am Ende heisst es pauschal: Wer diese Verfügungen anficht, soll auf das Pflichtteil gesetzt werden. Wäre eine Meldung ans Nachlassgericht bereits ein Anfechten?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
24.05.2015 | 17:05
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Nein, eine solche Meldung käme einer Anfechtung nach meiner Auffassung nur gleich, wenn damit der Antrag nach § 2227 BGB verbunden wäre, den TV zu entlassen.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
24.05.2015 | 17:17
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Nein, eine solche Meldung käme einer Anfechtung nach meiner Auffassung nur gleich, wenn damit der Antrag nach § 2227 BGB verbunden wäre, den TV zu entlassen.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth