Sehr geehrte Fragestellerin,
auf der Grundlage Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Nach § 2216 BGB
ist ein Testamenstvollstrecker zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet. Er hat die Anordnungen, die der Erblasser für die Verwaltung durch letztwillige Verfügung getroffen hat, zu befolgen.
Insoweit wäre also hinsichtlich der Eigentumswohnung ein Makler zu beauftragen.
Nach § 2215 BGB
hat der Testamentsvollstrecker den Erben unverzüglich ein Verzeichnis der Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzueteilen.
Nach § 2218 BGB
ist der Testamentsvollstrecker den Erben zur Auskunft und Rechenschaft verpflichtet.
Nach § 2219 BGB
haftet der Testamentsvoll-strecker bei schuldhaften Pflichtverletzungen für den daraus entstandenen Schaden.
Nach § 2227 BGB
kann das Nachlassgericht den Testamenstvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein wichtiger Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
Nun zu Ihren Fragen:
1.
Dem Miterben A steht hinsichtlich der Eigentumswohnung kein Vorkaufsrecht zu. Die Testamentsvollstreckerin kann grundsätzlich allein entscheiden, wer zu welchem Preis die Wohnung kauft; an Weisungen der (übrigen) Erben ist sie nicht gebunden. Bei Pflichtverletzungen kann sich eine Haftung ergeben.
2.
Die Erben könnten die Testamentsvollstreckerin auf Erfüllumg ihrer Pflichten verklagen. GGf. könnte die Entlassung der Testamentsvoll - streckerin (§ 2227 BGB
) beantragt werden. Ein Anspruch auf Teilauseinandersetzung hinsichtlich der Sparkonten besteht allerdings nicht.
Anwaltskosten hat zunächst derjenige zu tragen, der den Rechtsanwalt beauftragt hat. Sofern Kosten der Gegenseite auferlegt werden, besteht dann ein Kostenerstattungsanspruch.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 30.08.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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