Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtlage wie folgt beantworten:
1. Erbschaftsteuerpflicht des Sohnes
Die Frage der persönlichen Erbschaftssteuerpflicht Ihres Sohnes nach Zuzug ins Bundesgebiet lässt sich mit Blick auf § 2 ErbStG
dahingehend beantworten, dass eine Steuerpflicht dann gegeben ist, wenn Ihr Sohn Inländer i.S.d. § 2 Abs. 1a) ErbStG wird. Da Ihr Sohn im Inland einen Wohnsitz I.S.d. § 8 AO
errichten wird, ist davon auszugehen, dass Ihr Sohn für die Zeit, in der diesen Wohnsitz im Bundesgebiet aufrecht erhalten wird, unbeschränkt erbschaftssteuerpflichtig ist.
2. mögliche Wegzugsbesteuerung
Aus § 2 Abs. 1 Nr. 1b) ErbStG ergibt sich darüber hinaus, dass Deutsche selbst dann unbeschränkt erbschaftssteuerpflichtig sind, wenn sie nicht länger als fünf Jahre vor dem Entstehen der Steuer i.S.d. § 9 ErbStG
im Ausland gelebt haben. Sprich, sollte Ihr Sohn nach Abschluss des Studiums wieder nach Portugal gehen, so müssten erst fünf Jahre und 1 Tag vergehen, um die unbeschränkte Erbschaftssteuerpflicht Ihres Sohnes erneut auszuschließen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
20. Juli 2015
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15:41
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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