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Studienaufenthalt in Deutschland

15. Juli 2015 14:06 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Vater und Sohn sind deutsche Staatsangehörige.
Der Hauptwohnsitz für beide ist seit mehr als 5 Jahren in Portugal.
Beide sind in Portugal unbeschränkt steuerpflichtig und haben auch unbeschränkte Aufenthaltserlaubnis (residente).
In Deutschland besteht weder für Vater und Sohn ein zweiter Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt.
Sohn möchte an einer deutschen Universität studieren, aber der Hauptwohnsitz bleibt Portugal.
Fragen:
Wird durch den Studienaufenthalt des Sohnes in der BRD die deutsche Erbschaftsteuerpflicht ausgelöst?
Falls ja, beginnt dann nach Verlassen der BRD erneut die 5jährige Wartefrist bzgl. Wegzugsbesteuerung?

20. Juli 2015 | 15:41

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen nach erster summarischer Prüfung der Rechtlage wie folgt beantworten:

1. Erbschaftsteuerpflicht des Sohnes

Die Frage der persönlichen Erbschaftssteuerpflicht Ihres Sohnes nach Zuzug ins Bundesgebiet lässt sich mit Blick auf § 2 ErbStG dahingehend beantworten, dass eine Steuerpflicht dann gegeben ist, wenn Ihr Sohn Inländer i.S.d. § 2 Abs. 1a) ErbStG wird. Da Ihr Sohn im Inland einen Wohnsitz I.S.d. § 8 AO errichten wird, ist davon auszugehen, dass Ihr Sohn für die Zeit, in der diesen Wohnsitz im Bundesgebiet aufrecht erhalten wird, unbeschränkt erbschaftssteuerpflichtig ist.

2. mögliche Wegzugsbesteuerung

Aus § 2 Abs. 1 Nr. 1b) ErbStG ergibt sich darüber hinaus, dass Deutsche selbst dann unbeschränkt erbschaftssteuerpflichtig sind, wenn sie nicht länger als fünf Jahre vor dem Entstehen der Steuer i.S.d. § 9 ErbStG im Ausland gelebt haben. Sprich, sollte Ihr Sohn nach Abschluss des Studiums wieder nach Portugal gehen, so müssten erst fünf Jahre und 1 Tag vergehen, um die unbeschränkte Erbschaftssteuerpflicht Ihres Sohnes erneut auszuschließen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


ANTWORT VON

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