Sehr geehrter Rechtsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Ihre Anfrage ist berechtigt, da Erbfälle mit Auslandsbezug Konfliktpotenzial aufweisen.
Jedes Land besitzt seine eigenen Normen zu grenzüberschreitenden Sachverhalten. Anknüpfungspunkte sind in der Regel die Staatsangehörigkeit, der Wohnsitz oder die Lage des Erbes.
In Deutschland gilt Folgendes: Gemäß Art. 25 EGBGB
unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehört. Leben Sie als deutscher Staatsangehöriger zum Zeitpunkt Ihres Todes in der Schweiz, würde ein deutsches Gericht deutsches Erbrecht anwenden.
In der Schweiz wird dagegen nicht an die Staatsangehörigkeit, sondern nach Art. 86 ff. des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG) an den letzten Wohnsitz angeknüpft. Folge ist, dass ein schweizerisches Gericht nach schweizerischem Recht entscheiden würde.
Das schweizerische und das deutsche Erbrecht weisen zwar Gemeinsamkeiten auf. Dennoch gibt es zum Beispiel bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen Unterschiede, sodass der Konflikt zwischen den Rechtsordnungen beachtlich ist. Da Sie einen Sohn in Deutschland und weiterhin Familie in der Schweiz besitzen, ist die Möglichkeit, dass nach Ihrem Tode sowohl ein Gericht in der Schweiz als auch in Deutschland angerufen werden könnte, leider nicht fernliegend.
Üblicherweise wird der Konflikt dadurch gelöst, dass der Erblasser ein Testament errichtet, in dem er seinen letzten Willen genau festlegt. Außerdem gibt das schweizerische Recht deutschen Staatsangehörigen die Möglichkeit, den Nachlass durch letztwillige Verfügung (Testament) oder Erbvertrag der deutschen Rechtsordnung zu unterstellen. In dieser Weise können die vorhandenen Schwierigkeiten überwunden werden.
Diese Option besteht allerdings nur solange Sie Deutscher sind. Nehmen Sie die schweizerische Staatsangehörigkeit an, entfällt jedoch der Konflikt automatisch. Denn sowohl in Deutschland (Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit) als auch in der Schweiz (Anknüpfung an den letzen Wohnsitz) würde das schweizerische Recht gelten.
Ich rate Ihnen, auch wenn Sie die schweizerische Staatsangehörigkeit anstreben, wenigstens für die Zwischenzeit ein entsprechendes Testament zu errichten und sich in der Schweiz professionell und umfassend beraten zu lassen, um einem möglichen Konflikt der Rechtsordnungen vorzubeugen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)
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