Sehr geehrter Fragesteller/in,
im Folgenden finden Sie die Beantwortung Ihrer Fragen:
Nach Ihren Schilderungen dürften Sie, da Sie noch nicht seit mindestens 5 Jahren dauerhaft im Ausland leben und Ihre Mutter als Erblasserin ihren Wohnsitz in Deutschland hatte, aus deutscher Sicht gem. § 2 ErbStG
Steuerinländer sein. Damit träfe Sie die Pflicht der Versteuerung der Erbschaft bezogen auf alle Vermögenwerte des Nachlasses. Als Sohn der Erblasserin stehen Ihnen gem. § 16 ErbStG
jedoch auch Steuerfreibeträge i.H.v. 400.000,00 EUR zu.
Sofern die Bank lediglich die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung fordert, sollten Sie, oder ein von Ihnen zu beauftragender Steuerberater, sich mit dem zuständigen Finanzamt in Verbindung setzen, um zunächst die Erbschaft formell anzuzeigen.
Sie sollten dann eine Anfrage stellen, ob Ihnen unter Berücksichtigung des Wertes des Nachlassvermögens und den Ihnen als Sohn der Erblasserin zustehenden Steuerfreibeträgen erlassen wird, eine formelle Erbschaftssteuererklärung erstellen und einreichen zu müssen.
Sofern der Nachlass lediglich aus einem Bankkonto in Deutschland mit einem geringen Saldo besteht, ist davon auszugehen, dass der zuständige Finanzbeamte davon absieht, die Abgabe einer formellen Erbschaftssteuererklärung zu fordern. Er dürfte die benötigte Unbedenklichkeitsbescheinigung ausstellen und der Bank zukommen lassen. Diese wird Ihnen dann Verfügung über das Konto einräumen.
Die von Ihnen geschilderte Sorge der Aufforderung zur Vorlage von spanischen Dokumenten oder der Durchführung einer umfangreichen Steuerprüfung teile ich nicht.
Die Erteilung einer Vollmacht an Ihren Sohn oder Ihre Frau hilft Ihnen jedoch nicht weiter, denn der Sinn und Zweck der Unbedenklichkeitsbescheinigung liegt darin, die Bank davor zu schützen, dass ein im Ausland ansässiger Erbe seinen möglichen Erbschaftssteuerverpflichtungen nicht nachkommt.
Berücksichtigen Sie bitten, dass Sie als in Spanien ansässig Person auch dort verpflichtet sind, die Erbschaft zu versteuern. Seit dem Urteil des EUGH vom 03.09.2014 in der Rechtssache C-127/12
können Sie jedoch die Steuervergünstigungen und Steuerfreibeträge der autonomen spanischen Gemeinschaft, in denen Sie ansässig sind, nutzen.
Bei der Beantwortung Ihrer Anfrage habe ich angenommen, dass Sie Ihre Erbenstellung durch Vorlage eines Erbscheins oder einen notariellen Testamentes ausreichen nachgewiesen haben bzw. nachweisen können.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung Ihrer Fragen unter Zugrundelegen des von Ihnen vorgetragenen Sachverhaltes erfolgt, dass aber bereits leichte Abweichungen bzw. unterlassene Angaben zu anderen Ergebnissen führen können.
Da ich ständig deutsche Mandanten im Bereich von deutsch-spanischen Erbfällen vertrete, können Sie sich bei weiteren Fragen gerne an mich wenden. Gerne vermittele ich Ihnen bei Bedarf auch den Kontakt zu einem in diesem Bereich erfahrenen Steuerberater. Erfahrungsgemäß ist die Beauftragung eines solchen in vergleichbaren Sachverhalten zielführend.
Ich hoffe, Ihre Frage vollständig und verständlich beantwortet zu haben. Gerne lade ich Sie ein, die einmalig kostenlose Nachfrageoption zu nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Robert Engels
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 05.02.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Robert Engels
Am Riddershof 17
47805 Krefeld
Tel: 004921519341670
Web: http://www.rechtsberatung-spanien.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Robert Engels
Fachanwalt für Erbrecht
Sehr geehrter Herr Engels,
vielen Dank für die gute Einschätzung und Erklärung, ich hätte nur eine kleine Rückfrage in Bezug auf die Bezeichnung Steuerinländer;
Ich habe in meinen Akten nachgesehen und habe folgende Daten:
- gemeldet in Spanien seit dem 10. Oktober 2013
- abgemeldet in Deutschland am 21.5. 2014.
Ich gehe davon aus das die Abmeldung hierbei zählt. Wie würde sich die Lage ändern im Falle wenn ich über 5 Jahre in Spanien bzw. in Deutschland abgemeldet wäre.
Vielen Dank und mit besten Grüssen
Sehr geehrter Fragesteller/in,
aufgrund des Umstandes, dass Ihre Mutter als Erblasserin ihren Wohnsitz in Deutschland hatte, würden Sie auch dann als Steuerinländer bzgl. der Erbschaftssteuer behandelt, wenn sie bereits länger als 5 Jahre in Spanien leben würden. Denn nur wenn keiner der Beteiligten die Eigenschaften des Steuerinländers erfüllt, liegt eine Behandlung als Steuerausländer im Bereich der Erbschaftssteuer vor.
Ich hoffe auch Ihre Nachfrage vollständig und verständlich beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Robert Engels
Rechtsanwalt