Sehr geehrter Ratsuchender,
ich verstehe Ihr rechtliches Problem und versuche, Ihnen mit den folgenden Ausführungen eine Antwort zu geben:
1.
Wie Sie sagen, war die Scheidung noch nicht abgeschlossen, als Ihre damalige Ehefrau dann leider verstorben ist.
Ich gehe bei meiner Antwort davon aus und ich unterstelle, dass hier deutsches Recht Anwendung findet, und nicht eine Rechtsordnung in WA, USA. Das ist aber nicht sicher, weil Ihre Angaben hierfür nicht ausreichen. Sonst müssen Sie dort einen Anwalt aufsuchen.
WENN Ihre Frau in Deutschland gestorben ist, dann kommt wegen des Erbrechts auch deutsches Recht zur Anwendung, siehe <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgbeg/__25.html" target="_blank">Art. 25</a> Abs. 1 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgbeg/index.html" target="_blank">EGBGB</a>.
Das bedeutet auch, dass dann die Auseinandersetzung wegen der Scheidung nicht mehr nur nach dem Familienrecht, sondern auch nach dem Erbrecht zu beurteilen ist. Dies ergibt sich insbesondere aus den nationalen Vorschriften des § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1371.html" target="_blank">1371</a> <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a>.
2.
Ihr Anwalt muss also bei der Bestimmung des Streitwerts die Vermögensverhältnisse sowie die Erbmasse beachten.
ABER:
Er darf nicht einfach so den Wert der Immobilie als Streitwert annehmen.
Denn das deutsche Recht sieht nur vor, dass der geschiedene Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn dem anderen einen Ausgleich nach § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1378.html" target="_blank">1378</a> Abs. 1 BGB leisten muss.
Dies bedeutet z.B. im „worst case“, wenn das gemeinsame Haus im Alleineigentum des einen Ehegatten war, dass der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung oder im Falle des Todes die Erben nur den Betrag als Ausgleich verlangen kann, um den die Wertsteigerung (Zugewinn) bei den einen Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten übersteigt.
Dies wäre dann der Streitwert für den Zugewinnausgleich nach § 1378 BGB
.
Dieser Betrag alleine kann aber keinesfalls den Wert der Immobilie erreichen, so wie es Ihr Anwalt anscheinend annehmen möchte.
Bei einer Scheidung sowie anlässlich des Todesfalles kommen aber auch noch andere Gebühren zum Tragen:
3.
Nach deutschem Recht beträgt der einfache normale Streitwert bei einer Scheidung so viel, wie die beiden Ehegatten in drei Monaten an Arbeitseinkommen zusammen verdienen.
Zusätzlich werden aber manchmal auch andere Ansprüche von den Ehegatten verfolgt und verteidigt, die den Streitwert erhöhen.
- Zugewinn: siehe oben zu 2.
- Unterhalt: der zwölffache Betrag von dem monatlichen Unterhalt für die Zukunft
- elterliche Sorge: ca. € 2.000 bis € 10.000
- Umgangsrecht: ca. € 1.500 bis € 7.500
- Erbrecht: Wert des Nachlasses Ihrer geschiedenen Ehefrau. Hier wird zu Ihren Gunsten auch berücksichtigt, dass die Ehefrau Ihr gemeinsames Zuhause bis zu ihrem Tod bewohnen konnte.
Hoffentlich konnte ich Ihnen rechtliche Hilfe geben. Für weitere Informationen zu Ihrer Frage können Sie hier - ohne weitere Kosten - noch die Funktion der Rückfrage nützen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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