Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich könnte die Lebensgefährtin Ihren Angaben nach mehrere Straftatbestände nach dem StGB erfüllt haben.
Nach dem Gesamtbild der Äußerungen in dem Brief kommen je nach dem, an welche Personen der Brief verschickt wurde, die Tatbestände der Beleidigung nach § 185 StGB
, der üblen Nachrede nach § 186 StGB
sowie der Verleumdung nach § 187 StGB
in Betracht. Die Aussagen könnten vorbehaltlich der Kenntnis der genauen Geschehensabläufe darauf ausgerichtet sein, Sie als geizig darzustellen und auf seine Miss- und Nichtachtung Ihrer Person kund tut.
Der Tatbestand der Störung einer Bestattungsfeier nach § 167a StGB
dürfte nicht gegeben sein, da ich Ihren Angaben entnehme, dass der Brief Sie Tage nach der Bestattungsfeier erreichte und nicht unmittelbar die Bestattungsfeier störte.
Ebenso wenig dürfte der Straftatbestände des §§ 146
, 147 StGB
erfüllt sein, denn ich gehe davon aus, dass es sich bei dem von Ihnen angesprochenen Falschgeld höchstwahrscheinlich um offensichtliches „Spielgeld" handelte. Jedoch kann ich mangels Augenscheinnahme des Geldes keine abschließende Beurteilung treffen.
Durch die Behauptung so wie Ihr Vater würden Verbrecher verscharrt, könnte allenfalls § 189 StGB
erfüllt sein, der die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener unter Strafe stellt, erfüllt sein.
Im Ergebnis können Sie also zur Polizei, Staatsanwaltschaft oder zum Gericht gehen, um eine Anzeige zu erstatten, so dass die Ermittlungen eingeleitet werden. Hier kommen keine Kosten auf Sie zu, so dass dies die kostenschonendste Lösung ist. Der zivilrechtliche Weg, der auf Schadensersatz oder Unterlassen gerichtet ist, lohnt sich in derartigen Fällen leider oftmals nicht, da er hohe Kosten verursacht und einen mühsamen Prozess nach sich zieht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei der Entscheidung hinsichtlich des weiteren Vorgehens behilflich sein. Nutzen Sie gerne die einmalige kostenlose Nachfragefunktion, damit ich etwaige Unklarheiten ausräumen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Pilarski
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