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Störung einer Bestattungsfeier, Falschgeld und Beleidigungen

1. Juli 2014 20:23 |
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Strafrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Es geht um die Störung einer Bestattungsfeier und damit verbundene unwahre Tatsachenbehauptungen.

Ich habe einen Brief (nach persönlichem Trauerfall) erhalten mit unangemessenen Inhalt über die Trauerfeier meines Vaters , der Brief enthielt auch Falschgeld (beidseitig bedruckt, Originalgröße und ohne Hinweis wie Muster, etc.).
Zum genauen Verlauf: Die Beerdigung fand nur im engen Kreis statt. Die Lebensgefährtin meines Vaters war nicht dabei. Dieser wurde NICHT verboten Abschied zu nehmen, sie lehnte ab, weil sie daraus lieber eine große Feier machen wollte. Von ihr wurde ein Freund auf die Beerdigung geschickt, von diesem dann auch besagter Brief kam. Inhalte des Briefes zb "So wie ich es aus alten Filmen kenne, wurden früher Zuchthäusler und sonstige Verbrecher so ähnlich verscharrt, wie unser Freund." "Ich hatte den Eindruck als sei dieser stille Abschied eine familieninterne Bestrafung durch seine Töchter" "Hat er sie vielleicht geschlagen, misshandelt oder gar aufs schändlichste missbraucht?" "Es könnte natürlich auch total andere Gründe für einen solche Abschied auf Sparflamme sein. Eine Beisetzung mit großer Trauergemeinde verursacht natürlich erhebliche Unkosten, die man sich ohne weiteres sparen kann."

Da ich mich persönlich angegriffen fühle, möchte ich nun wissen, ob ich rechtlich dagegen vorgehen kann. Zum einen wegen Störung einer Bestattungsfeier, wegen Beleidigung und natürlich wegen dem gefälschten Geldschein.

1. Juli 2014 | 22:33

Antwort

von


(175)
Ginsterweg 1D
31582 Nienburg
Tel: 05021-6071434
Tel: 0160-91019085
Web: https://www.kanzlei-pilarski.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich könnte die Lebensgefährtin Ihren Angaben nach mehrere Straftatbestände nach dem StGB erfüllt haben.

Nach dem Gesamtbild der Äußerungen in dem Brief kommen je nach dem, an welche Personen der Brief verschickt wurde, die Tatbestände der Beleidigung nach § 185 StGB , der üblen Nachrede nach § 186 StGB sowie der Verleumdung nach § 187 StGB in Betracht. Die Aussagen könnten vorbehaltlich der Kenntnis der genauen Geschehensabläufe darauf ausgerichtet sein, Sie als geizig darzustellen und auf seine Miss- und Nichtachtung Ihrer Person kund tut.

Der Tatbestand der Störung einer Bestattungsfeier nach § 167a StGB dürfte nicht gegeben sein, da ich Ihren Angaben entnehme, dass der Brief Sie Tage nach der Bestattungsfeier erreichte und nicht unmittelbar die Bestattungsfeier störte.

Ebenso wenig dürfte der Straftatbestände des §§ 146 , 147 StGB erfüllt sein, denn ich gehe davon aus, dass es sich bei dem von Ihnen angesprochenen Falschgeld höchstwahrscheinlich um offensichtliches „Spielgeld" handelte. Jedoch kann ich mangels Augenscheinnahme des Geldes keine abschließende Beurteilung treffen.

Durch die Behauptung so wie Ihr Vater würden Verbrecher verscharrt, könnte allenfalls § 189 StGB erfüllt sein, der die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener unter Strafe stellt, erfüllt sein.

Im Ergebnis können Sie also zur Polizei, Staatsanwaltschaft oder zum Gericht gehen, um eine Anzeige zu erstatten, so dass die Ermittlungen eingeleitet werden. Hier kommen keine Kosten auf Sie zu, so dass dies die kostenschonendste Lösung ist. Der zivilrechtliche Weg, der auf Schadensersatz oder Unterlassen gerichtet ist, lohnt sich in derartigen Fällen leider oftmals nicht, da er hohe Kosten verursacht und einen mühsamen Prozess nach sich zieht.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei der Entscheidung hinsichtlich des weiteren Vorgehens behilflich sein. Nutzen Sie gerne die einmalige kostenlose Nachfragefunktion, damit ich etwaige Unklarheiten ausräumen kann.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Michael Pilarski

ANTWORT VON

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