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Üble Nachrede / Beleidigung / Verleumdung

10. Juni 2007 16:02 |
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Strafrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Damen und Herren,
gibt es eine gesetzliche Möglichkeit meinen Ex Freund wegen übler Nachrede /Beleidigung / Verleumdung zu stoppen ?
Seid der Trennung erzählt dieser Mensch doch ein wenig verdrehte Warheiten oder die Warheiten die er gerne hätte nur das er dabei wichtige Bestandteile der Warheit vergisst, verändert etc. Ich bin nun am überlegen, ob ich ein Schreiben mit einer Gegenanzeige aufsetzen soll und dieses an die betreffenden Personen versende. Dennoch möchte ich Ihm eine Stoppschuss setzen, damit er aufhört.

Welche Möglichkeite bieten sich mir ?

Vielen Dank

10. Juni 2007 | 16:25

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragestellerin,


vielen Dank für Ihre Anfrage.

Es kommt sowohl doe Möglichkeit eines Zivil- als auch eines strafrechtlichen Vorgehens in Betracht.

Zivilrechtlich können Ihnen Unterlassungsansprüche, etwa wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten, zustehen, die Ihren Exfreund verpflichten würden, die rechtsverletzenden Äußerungen zukünftig zu unterlassen.

Um eine Beurteilung der Erfolgschancen abzugeben, müsste sowohl der Wortlaut der Äußerungen bekannt, als auch deren Beweisbarkeit gegeben sein. Bitte hinterfragen Sie, ob jeder, der Sie über die Äußerungen Ihres Exfreundes informiert hat, auch bereit wäre, diese Äußerung im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu bezeugen.

Bitte beachten Sie darüber hinaus, dass nicht jede mißliebige Äußerung zivil- oder strafrechtlich geahndet werden kann. Dies würde mit dem Recht der freien Meinungsäußerung kollidieren.

Sie sprechen die Straftatbestände der Beleidigung, üblen Nachrede und Verleumdung an.

Diesen Delikten ist im Kern gemein, dass die Äußerungen abwertende Angriffe auf die persönliche Ehre darstellen, bzw. geeignet sein müssen, die angegriffene Person in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen.

Nicht jede Unwahrheit oder Unhöflichkeit stellt daher einen Straftatbestand dar, so verlangt etwa ein "verächtlich machen" eine Herabsetzung von einigem Gewicht. Schlichte Unhöflichkeiten wie etwa "Die X kann nicht kochen !", genügen nicht.

Sofern Sie also juristisch gegen Ihren Exfreund vorgehen wollen, werden Sie nicht umhin kommen, dessen beweisbar getätigte Äußerungen von einem Anwalt auf deren zivil- und strafrechtliche Relevanz prüfen zu lassen.

Von einer vorschnellen eigenen Strafanzeige rate ich mit Blick auf die Strafbarkeit der falschen Verdächtigung ab, die wiederum Ihnen drohen kann, wenn sich die Aussagen Ihres Exfreundes nicht beweisen lassen oder strafrechtlich nicht relevant wären.

Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Jens Jeromin
Rechtsanwalt


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