Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
1. Ein Strafantrag gegen Ihren Sohn P. könnte durchaus mit einer Verurteilung bzw. einem Strafbefehl gegen diesen enden und daher „erfolgreich“ sein.
Im Raum stehen hier, wie Sie ja bereits herausgefunden haben, Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung, §§ 185ff. StGB
.
Ob und inwieweit diese Delikte letztlich einschlägig sind, wird dann nach Anzeigenerstattung durch Polizei bzw. Staatsanwaltschaft ermittelt. Ebenso wird von Amts wegen ermittelt, ob eventuell auch andere Delikte in Betracht kommen.
Voraussetzung ist dabei für die üble Nachrede und die Verleumdung, daß unwahre Tatsachen behauptet bzw. verbreitet werden. Es darf also erwiesenermaßen nichts Wahres an den behaupteten Tatsachen sein. Da dies nach Ihren Aussagen aber nicht der Fall ist, hätte ein Strafantrag durchaus „Aussicht auf Erfolg“.
2. Als Nebenkläger können Sie sich mit einer schriftlichen Anschlußerklärung, § 396 StPO
, anschließen. Dies geht bereits vor Erhebung der öffentlichen Klage. Ob Sie als Nebenkläger zugelassen werden, entscheidet das Gericht.
Grundsätzlich ist bei einer Straftat nach §§ 185ff. StGB
gemäß § 395 I Nr. 2 StPO
eine Nebenklage möglich.
3. Gemäß § 397a I StPO
ist Ihnen als Nebenkläger einer Straftat nach §§ 185ff. StGB
auf Antrag ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen. Eines gesonderten Antrags auf Prozeßkostenhilfe bedarf es somit nicht.
Ich hoffe, daß meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen,
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
Diese Antwort ist vom 21.02.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre Auskunft. Sie bezieht sich nicht nur auf P, sondern entsprechend auch auf V; und ich möchte beiden einen Denkzettel verpassen,
Wenngleich sich die "Inzest"-Beschuldigungen sowohl von P als auch von V gegen mich ausschließlich auf meine Emails an V beziehen, deren Inhalte unzweifelhafte Tatsachen sind,. nehme ich dennoch jetzt mal an, der Staatsanwalt würde die Ermittlungen einstellen, etwa weil er - zu Recht oder zu Unrecht - der Meinung ist, was passiert sei, seien Kinkerlitzchen im familiären Bereich: Könnten nunmehr mir aus solcher "Erfolglosigkeit" meiner Strafanzeige ein Nachteil entstehen, und von welcher Art wäre dieser?
Sehr geehrter Fragesteller,
Sofern Sie bei der Anzeigeerstattung lediglich den tatsächlich stattgefundenen Sachverhalt wiedergeben und nicht etwa, um die Polizei zusätzlich zum Ermitteln „anzustacheln“, weitere Detail dazuerfinden, haben Sie auch bei einer Einstellung der Ermittlungen keine negativen Auswirkungen zu befürchten. Sie bekommen als Anzeigenerstatter letztlich eine Mitteilung, daß die Ermittlungen eingestellt werden; damit ist die Sache dann erledigt.
Natürlich sollten Sie sich aber bewußt sein, daß die Polizei und Staatsanwaltschaft in jede Richtung ermitteln wird, wenn Sie von einer möglichen Straftat Kenntnis erlangt. Das bedeutet, daß unter Umständen auch gegen Sie ermittelt werden könnte, wenn sich doch Anhaltspunkte in den von Ihnen angesprochenen E-Mails finden, die gegen Sie sprechen könnten.
Zudem wird durch eine Anzeige das bisher schon schwierige Verhältnis zwischen Ihnen und Ihrem Sohn P. und Ihrer Enkelin V. sicher noch weiter belastet werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Florian Müller
(Rechtsanwalt)