Sehr geehrter Fragesteller,
sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage bezüglich der geänderten Steuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2003.
Sie müssen hier streng zwischen dem steuerlichen und dem strafrechtlichen Verfahren trennen. Das steuerliche Verfahren ist auf die Nachzahlung der Steuern gerichtet. Davon unabhängig wird ein Strafverfahren laufen, in dem Ihr Verhalten aus strafrechtlicher Sicht abgeurteilt wird.
Beim Steuerverfahren ist durchaus üblich, dass das Finanzamt bei Ihrem Sachverhalt auch für frühere und spätere Jahre Zinseinkünfte hinzuschätzt.
Bisher haben Sie ja nur die Zinseinnahmen für die Jahre 1999 und 2000 im Nachhinein offen gelegt.
Das Finanzamt vermutet dabei, dass Geld nicht plötzlich aus heiterem Himmel fällt und auch nicht plötzlich wieder verschwindet.
Dieser Schätzung können Sie nur entgehen, wenn Sie offen legen, woher das Geld stammte, dass Sie in den Jahren 1999 und 2000 in Bahrain angelegt haben. Ferner müssen Sie detailiiert nachweisen, dass die Geldanlage aufgelöst wurde und dass das Geld nachher wieder ordentlich versteuert oder ausgegeben wurde.
Gelingt Ihnen das nicht, bleibt das Finanzamt bei seiner jetzigen Schätzung. Und auch vor einem Finanzgericht haben Sie dann nur geringe Chancen diese Schätzung aus der Welt zu schaffen.
Diese Angaben können Sie nur nachliefern, wenn Sie das Einspruchsverfahren durchführen.
Für die Frage des Strafverfahrens der Steuerfahndung ist ein Einspruchsverfahren eigentlich unwichtig. Problematisch ist aber, dass die Höhe des geschätzten Einkommens durchaus Einfluss auf eine mögliche strafrechtliche Verurteilung haben kann.Je höher das angeblich hinterzogene Einkommen, desto erheblicher kann die Strafe ausfallen.
Ein Gerichtsverfahren vor dem Finanzgericht wird nur angestrengt, wenn Sie mit dem Ergebnis des Einspruchverfahrens nicht zu frieden sind. Dieses können Sie dann einleiten.
Wenn Sie die geforderten Steuern nachzahlen, beenden Sie alle Möglichkeiten dagegen steuerlich vorzugehen. Dieses Geld verlieren Sie. Ob dieses quasi Anerkenntnis strafmildernd berücksichtigt wird, kann ich nicht abschätzen. Das ist aber nicht auszuschließen.
Hinterziehungszinsen müssten eindeutig in den Steuerbescheiden als solche kenntlich gemacht worden sein. Ansonsten bekommen Sie noch einen gesonderten Bescheid über diese Zinsforderungen.
Mit einem Strafverfahren müssen Sie in jedem Fall rechnen. Dann wird entschieden werden, ob zusätzlich auf eine Geld- oder sogar Haftstrafe entschieden wird.
In jedem Fall ist Ihnen zu raten möglichst bald einen Anwalt vor Ort aufzusuchen, der Sie sowohl im Steuer- als auch im Strafverfahren unterstützt. Denn er kann einschätzen, welche Strategie für Sie am sinnvollsten ist. Ohne Akteneinsicht kann ich nämlich keine genaueren Angaben zu Ihrem Fall machen.
Ich denke, dass ich Ihnen damit eine Übersicht Ihrer Lage verschafft habe. Eine weitergehende Einschätzung ist ohne Akteneinsicht nicht möglich. Dieses Forum bietet nur die Möglichkeit Ihnen eine Übersicht zu verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Honsel
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Honsel,
vielen Dank für Ihre Antwort. Erlauben Sie mir noch einige Nachfragen.
Natürlich fällt das Geld nicht aus heiterem Himmel. Welcher Beweis müsste erbracht werden, wenn das Geld in Form von Bargeld zuhause angespart wurde (legales Arbeitsverhältnis) und zwar über Jahre hinweg. Nach Erreichen eines bestimmten Betrags wurde das Geld dann angelegt, 2 Jahre später das Konto wieder aufgelöst (Nachweis liegt dem Finanzamt vor), es wurden einige Anschaffungen vorgenommen (Kaufbelege liegen dem Finanzamt vor) und das restliche Geld wurde wieder in Form von Bargeld zuhause deponiert und nach und nach aufgebraucht bzw. in Teilen immer noch vorhanden. Unglaubwürdig? Bis zu welchem Betrag glaubwürdig?
Wie verhält es sich, wenn das Geld verschenkt wurde und zwar an Familienmitglieder (Unterstützungshilfe für das Studium, Wohnungseinrichtung, Mitgift, etc.)?
Wie viele Jahre nach Auflösung des Anlagekontos kann das Finanzamt denn Steuern auf Zinsschätzungen verlangen? Sie tut es hier vom Jahre 2001 bis 2004 (oben fälschlicherweise 2001-2003 angegeben). Kann ich davon ausgehen, dass ab dem Jahre 2005 keine Zinsschätzungen vorgenommen werden, da im Prüfbericht nicht vermerkt/angegeben? Steuerbescheid 2005 liegt mir nämlich noch nicht vor.
Muss das FA nicht davon ausgehen, dass wenn kein Widerspruch eingelegt wird, dass das Geld doch noch angelegt ist, da ich mich quasi mit der Schätzung zufrieden gebe?
Danke und Gruß
Sehr geehrter Fragesteller,
sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich im Rahmen des Möglichen Ihre Nachfrage.
Das Finanzamt kann unbegrenzt Einnahmen hinzuschätzen, wenn es Ihnen nicht gelingt den Verbrauch des Geldes nachzuweisen. Diese Schätzung kann auch darüber hinaus Ihre zukünftigen Erben treffen.
Wenn das Geld zu Hause angespart wurde, wird ein Beweis äußerst schwierig. Sie müssten dann Abhebungen der Jahre davor nachweisen, die letztendlich diesen Betrag ergeben. Diese Ansprung gilt als äußerst unglaubwürdig. Ferner ist nicht auszuschließen, dass das Finanzamt davon ausgeht, dass das abgehobene Geld wiederum schwarz angelegt wurde. Hier schützt Sie letzlich nur die Verjährungsfrist von 10 Jahren vor einer ins uferlose gehende Schätzung der Jahre vor 1999 und 2000.
Das Bargeld zu Hause können Sie dem Finanzamt vorlegen, als Nachweis dafür, dass es nicht weiter angelegt wurde. Das Finanzamt wird es jedoch als ziemlich unglaubwürdig halten, dass größere Bargeldsummen zu Hause aufbewahrt werden. Eine summenmäßige Begrenzung gibt es hier nicht.
Schenkungen lassen sich nur eindeutig belegen, wenn sie notariell beurkundet wurden. Ansonsten müssten Sie Ihre Familienmitglieder um eine Aussage gegenüber dem Finanzamt bewegen. Auch hier müssten dann detaillierte Aufstellungen gemacht werden. Barzahlungen wird Ihnen das Finanzamt pauschal nicht glauben, egal wie hoch oder wie niedrig sie auch seien.
Vor einer solchen Maßnahme sollten Sie aber dringend anwaltliche Hilfe vor Ort in Anspruch nehmen. Zumnindest sollten Ihre Familienmitglieder genauestens über Haftungsrisiken und über strafrechtliche Risiken aufgeklärt werden.
Auch der jeweilige Bedarf der Angehörigen sollte nachgewiesen werden, z.B. durch Studienbescheinigungen, Mietverträge, Rechnungen für Haushaltsgeräte usw..
Wenn Sie keinen Einspruch einlegen, ist es ziemlich wahrscheinlich, dass das Finanzamt davon ausgeht, dass Sie immer noch Gelder im Ausland angelegt haben.
Ihnen hilft letztendlich nur eine endgültige Klärung des Sachverhalts. Nur wenn Ihnen der Beweis gelingt, dass das Geld mittlerweile verbraucht oder noch in Bar vorhanden ist, werden Sie Ruhe vor weiteren Schätzungen des Finanzamtes haben.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Honsel
Rechtsanwalt