Sehr geehrter Fragesteller,
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Vorab gehe ich davon aus, dass Sie Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit haben und in Deutschland noch über einen Wohnsitz verfügen bzw. noch über Einkünfte aus einer deutschen "Quellen" verfügen. Bitte stellen Sie im Rahmen der Nachfragefunktion klar, welche steuerliche Anknüpfungspunkte Sie noch zu Deutschland haben und welche Tätigkeit Sie in China ausüben (zB ob Sie .
Ich verweise insoweit auf das DBA Deutschland China Art. 15:
Artikel 15
Unselbständige Arbeit
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18, 19, 20 und 21 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
Grundsätzlich gilt sonach in Fällen der Doppelbesteuerung folgendes:
Die sog. Freistellungsmethode (Art. 23 A OECD-Musterabkommen bzw. Art. 24 Deutschland China) vermeidet die Doppelbesteuerung in der Weise, dass der Ansässigkeitsstaat die Einkünfte, für die der andere Staat (Quellenstaat) ein Besteuerungsrecht hat, aus der Bemessungsgrundlage ausnimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Quellenstaat von seinem Besteuerungsrecht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen keinen Gebrauch macht, so dass es auch zu einer doppelten Nichtbesteuerung kommen kann (Verbot der virtuellen Doppelbesteuerung). Es besteht in solchen Fällen lediglich die Möglichkeit, den anderen Staat durch eine Spontanauskunft auf die Einkünfte hinzuweisen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem anderen Staat diese Einkünfte nicht bekannt sind. Etwas anderes gilt auch nicht aufgrund sog Rückfallklauseln, die es im DBA zwischen Deutschland und China nicht gibt. Ab VZ 2004, diese Regelung werden Sie gemeint haben, ist allerdings die Regelung des § 50 d Abs. 8 EStG
zu beachten. Danach wird bei unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern der im Ausland erzielte Arbeitslohn abzüglich Werbungskosten, der nach einem DBA freizustellen und dem Progressionsvorbehalt zu unterwerfen ist, ungeachtet des jeweiligen DBA nur dann im Rahmen der ESt-Veranlagung tatsächlich freigestellt, wenn der Arbeitnehmer den Nachweis erbringt, dass für die Einkünfte im Ausland Steuern bezahlt wurden oder der ausländische Staat ausdrücklich auf sein Besteuerungsrecht verzichtet.
Ihnen oblioegt die Beweisführung bzw. Beweilslast.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Fachanwalt für Steuerrecht
www.kanzlei-hermes.com
Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!
Ihre Nachfrage bezüglich Wohnsitz und /oder steuerliche Anknüpfungspunkte die ich noch zu Deutschland habe.
Wohnsitz war zu dem Jahr in Deutschland, Wohneigentum ist vorhanden.
Vielen Dank für Ihre sehr aussagefähige Antwort(en).
Frage:
Dann werde ich wohl in Deutschland nachversteuern müßen?
Vielen Dank für die Klarstellung im Rahmen der Nachfragefunktion.
Ja, die neue Vorschrift des § 50 EStG
wurde u.a. eingeführt, um weiße Einkünfte zu vermeiden, so dass Sie in Deutschland leider nachversteuern müssen.