Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes.
Hier ist zunächst entscheidend, ob Sie als beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtiger behandelt werden.
Als Geschäftsführer sind Sie Arbeitnehmer der GmbH, auch wenn Sie Gesellschafter sind, dann muss die GmbH als Arbeitgeber auch monatlich die Lohnsteuer berechnen. Bei dem von Ihnen genannten Betrag fällt keine Lohnsteuer an. Ob insgesamt Einkommensteuer bei der Jahreserklärung anfällt hängt davon ab, welche Einnahmen Sie in der Schweiz haben.
Bei unbeschränkter Steuerpflicht (also ein Wohnsitz in Deutschland) ohne weitere Einnahmen aus Deutschland oder der Schweiz (Progressionsvorbehalt) fällt in Deutschland keine Einkommensteuer an.Sie können daneben auch einen Wohnsitz in der Schweiz haben.
Sind Sie mangels Wohnsitz oder mangels gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig so muss dies bei der monatlichen Gehaltsabrechnung bereits berücksichtigt werden.
Die aktuelle Besteuerung 2009 für Tätigkeiten im Inland, wie Sie sie schildern, ist für beschränkt Steuerpflichtige durch die Gewährung des Grundfreibetrages praktisch der der unbeschränkt Steuerpflichtigen angepasst. Damit dürfte auch in Ihrem Fall keine Lohnsteuer anfallen. Sie müssen dann auch keine Einkommensteuererklärung abgeben, da mit dem Lohnsteuerabzug die Einkommensteuer abgegolten ist. Sie müssen dabei dann auch keine Einkünfte aus der Schweiz angeben. Der Progressionsvorbehalt kommt nur zum Tragen, wenn Sie die EInkommensteuerveranlagung beantragen.
Hier drängt sich die Frage auf, ob Sie nicht Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen '(bei Gewinnausschüttungen der GmbH). Die Steuer ist dann ebenfalls durch den Steuerabzug abgegolten.
Ich weise Sie darauf hin, dass diese Hinweise Iediglich eine erste Orientierung sein können und dass nur die Überprüfung Ihrer gesamten steuerlichen Situation eine befriedigende Antwort erlaubt. Ich empfehle Ihnen daher, Ihre Situation von einem Kollegen vor Ort einmal im Detail prüfen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Sollten Sie keine Werbungskosten aufwenden, dann gilt der Lohnsteuerabzug nach
Annahme: Wohnsitz = Schweiz, beschränkt steuerpflichtig - Bedeutet wohl, dass keine monatl. Lohnsteuer berechnet wird.
Muss trotzdem eine Einkommensteuer am Jahresende bezahlt werden?
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie müssen die Lohnsteuer schon berechnen lassen nach der Grundtabelle für beschränkt Steuerpflichtige. Wenn dann die Steuer "Null" ist, gibt die GmbH eine Nullmeldung ab. Dann muss auch am Ende keine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Die GmbH muss mit einer Lohnsteuerprüfung rechnen, da diese üblicherweise bei allen Arbeitgebern in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden. Fällt dann Lohnsteuer an, haftet die GmbH (und der Geschäftsführer).
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin