Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Die Aussage des Steuerberaters ist rechtlich nicht zu beanstanden. Grundsätzlich wird der Arbeitslohn aus unselbständiger Tätigkeit in dem Staat besteuert, in dem Sie ansässig sind. Dies ist hier Deutschland. Da hier die Tätigkeit in England bzw. Drittstaaten ausgeübt wird und keine Entsendung aus Deutschland vorliegt, ist die Tätigkeit nach dem DBA in England zu besteuern. Der Lohn wird in Deutschland freigestellt, aber er unterliegt dem Progressionsvorbehalt; er erhöht also den Steuersatz wenn Sie bzw. Ihr Ehemann andere Einkünfte in Deutschland haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 13.05.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Herzlichen Dank für die Beantwortung meiner Frage! Nur noch eine kleine Nachfrage zur Vergewisserung: Ändert auch die Tatsache, dass mir meine Steuern in England zum größten Teil erlassen werden, weil ich meine Beratertätigkeiten hauptsächlich außerhalb Grossbritanniens ausübe, auch nichts an der Freistellung meines Lohnes in Deutschland? Nochmals vielen Dank und beste Grüße!
Der Lohn aus Drittländern, also außerhalb Deutschlands und UK erbrachte Arbeitsleistungen, wird grundsätzlich in Deutschland als Ansässigkeitsstaat besteuert.