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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Nachforderungen für das Jahr 2018 sind nicht ausgeschlossen, wegen Ihrer Bezüge und zumal das innerhalb der Verjährungsfrist liegt. Das betrifft Miet- und Lohneinnahmen insbesondere.
2.
Die sechste Lohnsteuerklasse betrifft jene Arbeitnehmer, die noch mindestens eine weitere Erwerbstätigkeit haben und dabei über 450 € verdienen.
Um also in die Steuerklasse 3 wieder zu kommen, müssten Sie nur noch einer Tätigkeit nachgehen, um dahin wechseln zu können.
3. und 4.
Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners.
Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners im Inland.
Es kommt also darauf an, wo Sie sich schwerpunktmäßig, also über ein halbes Jahr hinaus aufhalten. Ein Nebenwohnsitz im Ausland gibt es nach dem Bundesmeldegesetz nicht. Hat man seinen Hauptwohnsitz im Ausland, hat man sich abzumelden.
Also dann, wenn man über ein halbes Jahr in Deutschland ist, hat man sich spätestens in diesem Zeitpunkt anzumelden, beziehungsweise wenn das feststeht.
5.
Der Immobilienbesitz wird unabhängig davon, wo Sie Ihren Wohnsitz haben, besteuert. Allerdings können Doppelbesteuerungsabkommen Besonderheiten vorsehen, bei Eigenheimen/Immobilien allerdings in der Regel nicht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Rückfrage vom Fragesteller
20.08.2019 | 11:30
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
vielen Dank für Ihre Antwort, die aber nur bedingt wirklich Antworten gebracht hat.
zu 2. ich hatte immer nur eine Anstellung, habe auch nichts anderes geschrieben, habe die 6er bekommen weil mein Hauptwohnsitz derzeit nicht in D ist.
zu diesem Thema habe ich im Internet vom Bundesverwaltungsamt zum Thema " Hinweis zur Versteuerung bei Auslandswohnsitz" folgendes gefunden
" Während des Auslandsaufenthalts nehmen Sie also in der Regel nicht am ELStAM Verfahren teil. Mit Ablauf des Monats der Abmeldung werden Sie systemseitig in die die Steuerklasse 6 eingeordnet. ( Unter Umständen z.B. Grundeigentümer können Sie in Absprache mit Ihrem Wohnsitzfinanzamt einen steuerlichen Wohnsitz im Inland ohne Abmeldung beibehalten. In diesem Fall erfolgt weiterhin ein ELStAM-Abruf"
Darum habe ich das mit der Immobilie geschrieben, nur was heißt " unter Umständen"??
muss ich das beantragen? habe ich Anspruch darauf? Oder ist das dem Finanzamt frei gestellt zu entscheiden?
3und4 wie ich geschrieben habe switchen wir letztes Jahr, dieses Jahr und wahrscheinlich auch die nächsten Jahre hin und her, somit ist das mit dem halben Jahr nicht so einfach zu beantworten, aber wir werden versuchen das so genau und gewissenhaft wie möglich zu machen. Nur meine Frage ist:
Wenn ich in D eine Meldeadresse / Zweitwohnsitz habe reicht das um die Steuerklasse zu wechseln??
Der Kern der Frage ist, was muss ich tun um wieder in Klasse 3 eingestuft zu werden ???
mfG
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
20.08.2019 | 11:48
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:
In Ordnung, danke für die ergänzende Info zur Einordnung in die Steuerklasse 6.
Zur Immobilie:
Eine Person kann mehrere - rein steuerrechtliche - Wohnsitze haben, die im Inland und/oder Ausland belegen sein können. Der Wohnsitz muss nicht Mittelpunkt der Lebensinteressen sein. Es reicht aus, wenn dieser mit einer gewissen Regelmäßigkeit, wenn auch in größeren Zeitabständen, aufgesucht wird. D. h., die Wohnung muss dem Inhaber aber dann zwingend (= und d.h. "unterUmständen, z. B. als Grundeigentümer) jederzeit als Aufenthalt zur Verfügung stehen und dazu subjektiv von ihm auch dazu bestimmt sein.
Dann haben Sie bei Erfüllung dieser Voraussetzung einen zwingenden Anspruch darauf.
Zum Wechsel der Steuerklasse:
Eine Anmeldung bei ELStAM und ein nochmaliger Wechsel in die Steuerklasse III ist nur möglich, wenn Sie sich in Deutschland wieder (melderechtlich) angemeldet haben.
Das ist dann rechtzeitig gegenüber dem Meldeamt und mit der Finanzverwaltung zu veranlassen und sollte stets schon aus dem Ausland vorbereitet werden.
Vgl. https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bundesbedienstete/Arbeit-Beruf/Bezuege/Besoldung/Kundeninfo_SteuerhinweiseAuslandwohnsitz.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg