Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich auf der Grundlage Ihrer gemachten Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Richtig ist, dass die Freibeträge bei der Schenkungsteuer an die Steuerklassen gebunden sind.
Als Kind gehören Sie der Steuerklasse I an (§ 15 Abs. 1 ErbStG
).
Hinsichtlich der Höhe des Freibetrages kommt es nun entscheidend darauf an, ob Sie im Zeitpunkt der Schenkung unbeschränkt oder nur beschränkt steuerpflichtig gewesen sind.
Im Falle einer unbeschränkten Steuerpflicht beträgt der Freibetrag 400.000,00 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG
); bei einer beschränkten Steuerpflicht wären es hingegen nur 2.000,00 € (§ 16 Abs. 2 ErbStG
).
Eine unbeschränkte Steuerpflicht wäre nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
dann gegeben, wenn Sie im Zeitpunkt der Schenkung Ihren Wohnsitz (§ 8 AO
) oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO
) hier in Deutschland gehabt hätten.
Anders als viele Deutsche denken, setzt die unbeschränkte Steuerpflicht bei der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer (im Gegensatz z. B. zur spanischen Erbschaftsteuer) NICHT voraus, dass der Beschenkte mehr als 183 Tage in Deutschland verbracht haben muss!
Deshalb ist es auch völlig unerheblich, dass Sie keine 183 Tage in Deutschland sein werden bzw. gewesen sind.
Da die Schenkung nach Ihrer Schilderung in der Zwischenzeit erfolgt ist, kommt es mithin nur darauf an, ob Sie in dieser Zwischenzeit einen Wohnsitz (§ 8 AO
) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO
) in Deutschland begründet hatten.
Dies geht aus Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht eindeutig hervor.
Folgende Grundsätze sind dabei zu beachten:
Im Allgemeinen können die An- und Abmeldung bei der Ordnungsbehörde als Indizien dafür angesehen werden, dass der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz unter der von ihm angegebenen Anschrift begründet bzw. aufgegeben hat.
Sofern Sie in der beschriebenen Zwischenzeit keinen Wohnsitz begründet haben sollten, kann jedoch ein gewöhnlicher Aufenthalt die unbeschränkte Steuerpflicht begründen, sodass der Freibetrag von 400.000,00 € zu gewähren ist.
Sofern nicht die besonderen Voraussetzungen des § 9 Satz 3 AO
vorliegen, (Besuchs- Erholungs-, Kur- oder andere private Zwecke) wird an den inländischen Aufenthalt während eines zusammenhängenden Zeitraums von mehr als sechs Monaten die unwiderlegbare Vermutung für das Vorhandensein eines gewöhnlichen Aufenthalts geknüpft.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Mit besten Grüßen
Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Schweizer
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Herzlichen Dank fuer die Antwort, hier noch ein paar Angaben, um die Verstaendnisluecken in meiner Frage zu klaeren:
Ich bin (war immer auf gegenwaertig) in Deutschland im Haushalt meiner Mutter gemeldet, ohne mich in DE aufzuhalten.
Mein gegenwaertiger Aufenthalt ist kein klassischer Kur-, Erholungs- oder sonstwie einem bestimmten, gegrenzen Zwecke dienender Aufenthalt sondern eine regulaere Rueckkehr nach DE nach einem beruflichen Auslandsaufenthalt. Dass ein weiterer Auslandsaufenthalt geplant ist trifft mit einer Wahrscheinlichkeit deutlich ueber 50% zu. Ich plane auch keinen laenger als 6 Monate dauernden Aufenthalt in DE (Vermutung 1-2 Monate).
Dennoch kann ich gegenwaertig nicht mit 100% Sicherheit sagen, dass ein laengerer Aufenthalt in DE, der eine unbeschraenkte Steuerpflicht begruendet ausgeschlossen werden kann.
Wenn ich ihre Ausfuehrungen richtig verstanden habe, koennte man unter diesen Annahmen gegenwaertig vorsorglich von einer unbeschaenkten Steuerpflicht ausgehen und damit die Schenkungssteuer als nicht gegeben annehmen. Daher die Frage, ob es, wenn ggf. eine erneute Ausreise ansteht, die Situation dann im nachhinein insgesamt als beschraenkt steuerpflichtig interpretiert werden (d.h. Schenkungssteuer faellt an) kann oder die faktische Situation zum eigentlichen Zeitpunkt der Schenkungen als einzige Grundlage auch in Zukunft genommen wird?
Sehr geehrter Fragesteller,
unter den gegebenen Umständen haben Sie im Haushalt Ihrer Mutter einen Wohnsitz, so dass in der Tat von einer unbeschränkten Steuerpflicht ausgegangen werden kann.
Das gilt auch dann, falls ggfs. eine erneute Ausreise anstehen sollte, denn im Falle eines Wegzugs gilt man noch fünf Jahre als Inländer (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b
) ErbStG).
Mit besten Grüßen
Reinhard Schweizer