Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ob eine Zusammenveranlagung möglich ist, richtet sich nach § 26 EStG
. Demnach ist eine Zusammenveranlagung nur möglich, wenn beide Ehegatten im Inland unbeschränkt steuerpflichtig sind.
Gemäß § 1 Abs. 1 EStG
sind jedoch nur natürliche Person unbeschränkt steuerpflichtig, die im deutschen Inland ihren Wohnsitz (§ 8 AO
) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO
) haben.
Gem. § 8 AO
hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die (objektiv) darauf schließen lassen, dass er die Wohnung nicht nur vorübergehend beibehalten und benutzen wird; es darf sich nicht nur um ein bloßes Aufenthaltnehmen, z. B. zu Erholungs- oder Besuchszwecken handeln. Auf die subjektive Einschätzung als Wohnung kommt es nicht an (Blümich, Komm. zurm EStG § 1 EStG
Rz. 145ff).
Ein gewöhnlicher Aufenthalt hat nach § 9 AO
jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes ist die Begründung des Wohnortes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland durch Ihre Frau vor 2014 zu verneinen. Damit ist Ihre Frau in 2013 zu keinem Zeitpunkt unbeschränkt steuerpflichtig, so dass die Zusammenveranlagung nicht möglich ist.
Auch scheitert eine Beantragung als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt zu werden nach § 1 III EStG
. Letzteres wäre grundsätzlich möglich, wenn Ihre Frau ihre Einkünfte zu 90% in Deutschland erzielen würde oder die im Ausland erzielten Einkünfte Ihrer Frau unter 8355 € liegen würden. .
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 27.05.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Falk-Christian Barzik, Diplom-Finanzwirt (FH)
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