Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das geht leider nicht. LSt-Klasse III setzt nach § 38b EStG
voraus, dass Ihre Ehefrau in DE unbeschränkt steuerpflichtig wäre. Dies setzt wiederum einen deutschen Wohnsitz im Sinne von § 8f AO
voraus. Der Wohnsitz Ihrer Frau liegt jedoch in Tschechien. Auch eine Anwendung der Sondernorm des § 1a EStG
kommt nicht zum Tragen, da Sie keine EU/EWR-Staatsangehörige ist (Ukrainerin).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Falk-Christian Barzik, Diplom-Finanzwirt (FH)
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Rechtsanwalt Falk-Christian Barzik, Diplom-Finanzwirt (FH)
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort, zu welcher ich folgende Rückfrage habe:
Meines Wissens gibt es ein Urteil des EuGH zu einem vergleichbaren Fall, Der EuGH hat entschieden, dass in diesem Fall, wenn die gemeinsamen Einkünfte überwiegend in Deutschland erzielt werden, die Zusammenveranlagung in Deutschland erfolgen kann auch wenn die Ehefrau keinen Wohnsitz in Deutschland sondern im EU Ausland hat. Die Staatsangehörigkeit spielt dabei kein Rolle.
Anscheinend ist es so, dass wenn der Ehepartner im EU Ausland lebt, die Ehegattenveranlagung angewendet und der Ehemann in die Lohnsteuerklasse III eingestuft werden kann.
Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihres Einwandes habe ich noch einmal mit einer Kollegin über Ihren Fall gesprochen. Diese hat mich auf die Fehlerhaftigkeit meiner bisherigen Auffassung hingewiesen.
Entgegen meiner bisherigen Auffassung können Sie sehr wohl den Wechsel zu LSt-Klasse III beantragen. Der Grund liegt darin, dass § 1a EStG
nicht die EU/EWR-Staatsangehörigkeit Ihrer Frau als Tatbestandsmerkmal voraussetzt, sondern lediglich den Wohnsitz Ihrer Frau in einem EU/EWR-Staat verlangt. Dies ergibt sich aus H 38b LStR.