Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Zunächst möchte ich ein Missverständnis aufklären: Wenn man gegen einen Steuerbescheid Einspruch einlegt -(statt einen schlichten Änderungsantrag zu stellen) -, prüft das FA von Amtswegen den gesamten Steuerfall neu unabhängig davon, auf was sich der Einspruch bezieht. Das gilt sowohl zugunsten als auch zu Lasten des Steuerpflichtigen. In Ihrem Fall ist das Ergebnis allerdings bislang zu Ihren Gunsten ausgefallen, weil ja angekündigt wurde die höhere Fahrtkostenpauschale zu berücksichtigen.
Doch nun zu den Verpflegungsmehraufwendungen: Es ist tatsächlich so, dass nach der Änderung des Reisenkostenrechts eine erste Tätigkeitsstätte nur noch eine "ORTSFESTE, betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers sein kann" (§ 9 Abs.4 S.1 EStG
), so dass ein Rettungswagen keine erste Tätigkeitstätte mehr sein kann.
Das FA stellt sich nun auf die Position, dass sie gar keine erste Tätigkeitsstätte mehr haben. Was folgt daraus? Wenn keine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, schreibt § 9 Abs.4a S.4 EStG
vor, dass die Sätze 2 und 3 von § 9 Abs. 4a EStG
entsprechend gelten. Das sind aber gerade die Vorschriften, die einem Arbeitnehmer, der außerhalb seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte tätig wird, einen Anspruch auf Mehraufwandsverpflegung geben. Das sind bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden, die der Arbeitnehmer außerhalb von Wohnung und Tätigkeitsstätte tätig wird, €12,- am Tag (§ 9 Abs.4a S.3 Ziff. 3 EStG
).
Ich würde dem FA einfach mitteilen, dass sich der Einspruch dann erledigt hat, wenn man den Hinweis auf das Nichtvorhandensein einer ersten Tätigkeitsstätte so zu verstehen hat, dass die Verpflegungsmehraufwendungen anerkannt werden, weil gar keine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, so dass der Anspruch besteht gem. § 9 Abs.4a S.4
i.V.m. § 9 Abs.4a S.2 und S.3 Ziff. 3
. EStG.
Im Grunde genommen haben Sie wohl schon gewonnen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Andre Jahn LL.M.
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