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Diese Antwort ist vom 18.08.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Fragesteller,
zur abschließenden Beantwortung Ihrer Frage sind noch weitere Sachverhaltsangaben notwendig.
- hat Ihr Arbeiteber eine Betriebsstätte in Thailand?
- wie muss ich mir das Arbeitsmodell vorstellen. Wo wäre Ihre Tätigkeitsstätte? Was für eine Tätigkeit führen Sie aus?
- unterhalten Sie weiter eine Wohnung in Deutschland, d. h. einen Wohnsitz in Deutschland und einen Wohnsitz in Thailand?
Selbstverständlich bleibt Ihnen die Nachfragefunktion durch meine notwendigen Rückfragen erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-
Rückfrage vom Fragesteller
18.08.2018 | 20:41
Sehr geehrter Herr Dr. Traub,
-nein, der Arbeitgeber unterhält keine Niederlassung im Ausland.
-Es handelt sich dabei um eine Tätigkeit als Notfallsanitäter auf Schiffen, die meistens unter Britischer Flagge fahren, diese Schiffe sind, zur Errichtung von Windparks, teils in der AWZ, teils außerhalb der AWZ tätig.
-in Deutschland habe ich bereits keinen Wohnsitz mehr, jedoch eine Meldeadresse bei einem Freund, diese wäre ich jedoch bereit aufzugeben.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
18.08.2018 | 21:29
Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Allerdings verkomplizieren die von Ihnen gemachten Angaben den Sachverhalt wesenlich, so dass ich zur abschließenden Klärung Sie bitte, beim Ihrem bisherigen zuständigen Finanzamt eine verbindliche Auskunft (§ 89 AO
) einzuholen.
Zur Rechtslage:
Die Steuerpflicht nach deutschem Recht richtet sich nach § 1 EStG
.
Wenn Sie bisher einen Wohnsitz (§ 8 AO
) bzw. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt(§ 9 AO
) in Deutschland hatten, gilt das Welteinkommensprinzip. Hierdurch waren Sie mit Ihren gesamten Einkommen (weltweit) in Deutschland steuerpflichtig. Dies galt auch für Ihren Arbeitgeber, der als britisch zu qualifizieren ist (britische Flagge).
Verlegen Sie Ihren Wohnsitz und befindet sich Ihr Schwerpunkt der Lebenstätigkeit in einem anderen Land und Sie sind nicht länger als 6 Monate in Deutschland, "kappen" Sie die Steuerverbindung zu diesem Land.
Dies gilt sowohl für die unbeschränkte als auch für die beschränkte Steuerpflicht. Da Ihr Arbeitgeber kein deutscher Arbeitgeber ist (britische Flagge) und Sie sodann in Thailand leben, findet in Deutschland keine Besteuerung (mehr) statt.
Auch dürfte über § 2 AStG keine nachgelagerte beschränkte Steuerpflicht bestehen, da Thailand nicht als Niedrigsteuerland einzustufen ist.
Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen rate ich daher - wie zu Eingangs beschrieben - an, beim Finanzamt Ihr Vorhaben anzuzeigen und mitzuteilen, dass Sie ab dem Jahr XY nicht mehr von einer Steuerpflicht in Deutschland ausgehen. Das Finanzamt wird Ihnen hierauf sodann eine verbindliche Stellungnahme zukommen lassen.
Sofern zu meinen Ausführungen Rückfragen bestehen, richten Sie diese bitte an "ra-traub@web.de".
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-