Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Direktanfrage, die ich unter Berücksichtigung des gebotenen Honorars und der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworte:
Zunächst müssen Sie die Vorschriften des § 153 AO
und § 371 AO
unterscheiden.
1. In § 153 AO
ist eine Berichtigungspflicht geregelt für den Fall, dass nachträglich erkannt wird, dass eine falsche Erklärung abgegeben wurde und diese zu einer Steuerverkürzung geführt hat. Diese Pflicht betrifft unter anderem den gesetzlichen Vertreter einer juristischen Person. Der Vorstand einer AG gehört hierzu. § 153 AO
regelt nicht die Selbstanzeige! Wenn eine Korrekturpflicht nach § 153 AO
besteht und dieser nicht nachgekommen wird, kann die "Nichtkorrektur" eine eigene Steuerhinterziehung (durch Unterlassen) darstellen. Grundvoraussetzung des § 153 AO
ist aber das "Erkennen" der Unrichtigkeit der falschen Steuererklärung. Sie hätten also in der Zeit von März 2007 bis zum 03.08.07 erkennen müssen, dass die Umsatzsteuererklärung für die Jahre 2003 bis 2006 falsch gewesen ist. Andernfalls kann Ihnen nach § 153 AO
kein Vorwurf gemacht werden. Weiteres Merkmal des § 153 AO
ist, dass die Erkenntnis vor Ablauf der Festsetzungfrist eingetreten ist. Das dürfte aber bei vorsätzlichen Verkürzungen unproblematisch sein, da dann eine verlängerte Festsetzungsfrist von 10 Jahren greift (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO
).
2. Die Selbstanzeige nach § 371 AO
stellt hingegen einen persönlichen Strafaufhebungsgrund für eine Steuerhinterziehung dar. Das setzt aber voraus, dass Sie schon eine Steuerhinterziehung begangen hätten, derer sie sich selbst anzeigen könnten. Nach dem mitgeteilten Sachverhalt hat aber allenfalls ihr Vorgänger eine solche Hinterziehung begangen. Denkbar ist allenfalls eine Selbstanzeige hinsichtlich der Steuerhinterziehung durch Unterlassen (s.o.) durch Nichtkorrektur nach § 153 AO
. Dann müsste man prüfen, ob im konkreten Einzelfall die Selbstanzeige noch möglich ist. Das ist beispielsweise nicht mehr der Fall, wenn eine Prüfungsanordnung oder ein Steuerstrafverfahren bekannt gegeben wurde (vgl. § 371 Abs. 2 AO
).
Nach Ihren Schilderungen gehe ich derzeit davon aus, dass das Finanzamt § 153 AO
im Auge hat und Ihnen die entsprechende Nichtkorrektur vorwirft. Gegebenenfalls kann hier eine anwaltliche Unterstützung sinnvoll sein, um dem Finanzamt (oder ist es die Steuerfahndung?) argumentativ entgegenzuhalten, dass möglicherweise keine Korrekturpflicht bestand. Sollten Sie dies erwägen, stehe ich natürlich gerne zur Verfügung.
Fazit:
Um Ihre Frage klar zu beantworten: Die Korrekturpflicht nach § 153 AO
besteht, sobald ein früheres Fehlverhalten bekannt geworden ist und die Festsetzungsfrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist. Eine Zwickmühle sehe ich derzeit nicht, worin soll diese bestehen?
Ich hoffe Ihre Frage damit umfassend beantwortet zu haben. Andernfalls weise ich auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Christian Fuchs
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Rechtsanwalt Dr. Christian Fuchs
Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Steuerrecht