Sehr geehrte Rechtsratssuchende,
sehr geehrter Rechtsratssuchender,
gerne nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit einer etwaigen Selbstanzeige Stellung und beantworte diese wie folgt:
Dabei möchte ich zunächst auf die gesetzliche Regelung der Selbstanzeige in § 371 AO
wie folgt hinweisen:
„(1) Wer in den Fällen des § 370 unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, wird insoweit straffrei.
(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn
1.
vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung
a)
ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder
b)
dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist oder
2.
die Tat im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.
(3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für einen an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, soweit er die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet.
(4) 1Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmäßig erstattet, so wird ein Dritter, der die in § 153 bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. 2Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3 entsprechend.“
Wesentliche Voraussetzung einer strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige ist daher gem. § 371 Abs. 3 AO
, dass die hinterzogenen Beträge in einer vom FA bestimmten angemessenen Frist (üblicherweise exakt 1 Monat nach Ihrer Selbstanzeige) entrichtet werden.
Sollte Ihnen dies, auch nach einer etwaigen Darlehensaufnahme, nicht möglich sein, würde daher die Selbstanzeige keine strafbefreiende, sehr wohl aber eine strafmildernde Wirkung haben.
Aufgrund des mitgeteilten Umsatzvolumens von 50-70 TEUR und damit einer Umsatzsteuerhinterziehung um die 10-13 TEUR sowie einer Einkommensteuerhinterziehung von etwa je Person 5 TEUR (bei 3 Beteiligten) und einer eher geringfügigen Gewerbesteuerhinterziehung ist zwar die Grenze der Bagatellstrafbarkeit (liegt bei etwa 10 TEUR Hinterziehungsbetrag) überschritten, dennoch sind Haftstrafen lediglich bei Wiederholungstätern, sonst Vorbestraften oder Hinterziehungsbeträgen von über 50 TEUR üblich.
Es ist daher nicht mit einer Haftstrafe zu rechnen. Allerdings sehr wohl mit einer Geldstrafe. Denn selbst wenn Sie im Steuerstrafverfahren aufgrund Ihrer Selbstanzeige und der fristgerechten Zahlung der Hinterziehungsbeträge Straffreiheit erlangen sollten, liegt zugleich ein strafrechtlich relevanter Betrug wegen des ALG-II-Bezugs vor, bzgl. dessen eine Straffreiheit auch bei Selbstanzeige nicht eintritt. Vielmehr ist diesbzgl. mit einer Geldstrafe zu rechnen. Des weiteren sind die bezogenen ALG-II-Leistungen zurückzuzahlen.
Trotz alledem bleibt die Einreichung einer Selbstanzeige sinnvoll.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Anmerkungen weitergeholfen zu haben, wünsche Ihnen viel Erfolg und stehe Ihnen für etwaige Rückfragen und weitere Auskünfte gerne zur Verfügung. Selbstverständlich bin ich auch gerne bereit, Sie bei der Formulierung der Selbstanzeige zu unterstützen und/oder ein von Ihnen erstelltes Selbstanzeigeschreiben juristisch zu prüfen.
Für das mir entgegengebrachte Vertrauen darf ich mich bei Ihnen bedanken und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Steuerrecht
Sehr geehrte Frau RAin Fey,
vielen Dank für die schnelle Hilfe und Ihre Ausführungen. Ich würde gern noch eine letzte Frage stellen. Wir hatten völlig den Überblick verloren. Nach genauerer Recherche liegt das verheimlichte Umsatzvolumen der letzten 2,5 Jahre wohl eher bei 140-160 TEUR, welches wir über 8 verschieden ebay-Accounts umsetzten. Davon waren lediglich zwei unsere privaten Accounts, der Rest Freunde und Familie die von diesen Aktivitäten aber nichts wussten. Sie hatten die Konten gutgläubig für uns eröffnet. Daher jetzt meine Frage:
Bei dieser neuen Konstellation, sollte das FA uns erwischen ehe wir eine Selbstanzeige machen konnten, wie hoch ist dann die Wahrscheinlichkeit, dass wir ins Gefängis müssen. Ich meine also ein Urteil mit Haftstrafe ohne Bewährung!
Vielen Dank nochmals für Ihre Unterstützung. Ich wünsche einen schönen Abend. Sollten Sie für diese letzte Antwort weiteres Geld benötigen, sind wir bereit dieses zu zahlen.
Sehr geehrte Rechtsratssuchende, sehr geehrter Rechtsratssuchender,
auch nach den nunmehr mitgeteilten Umständen und Umsatzzahlen bewegt sich eine etwaige zu erwartende strafrechtliche Verfolgung noch im Rahmen einer Freiheitsstrafe mit Aussetzung zur Bewährung oder sogar noch im Rahmen einer Geldstrafe.
Mit einem Haftantritt müssen Sie hierbei grds. nicht rechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Steuerrecht