Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft unterliegt nicht der steuerlichen Zusammenveranlagung wie die Ehe, so daß Sie Ihre Steuerpflicht hierdurch nicht reduzieren können. Insoweit ist die Ehe durch den Gesetzgeber steuerlich priviligiert.
Allerdings besteht bei Ihnen die Möglichkeit in der Anlage Kind, entsprechende Freibeträge in Anspruch zu nehmen. (Kinderfreibeträge)
Hinsichtlich des Veranlagungszeitraumes 2006 können Sie sich das Kind auf der Lohnsteuerkarte eintragen lassen, um bei den monatlichgen Gehaltsauszahlungen bereits in den Genuß der Freibeträge zu kommen.
Ich hoffe Ihnen einen entsprechenden Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Sehr geehrter Fragesteller,
ich darf meine Antwort noch dahingehend ergänzen, daß Sie gemäß § 33 a EStG
noch Aufwendungen bis zu einem Betrag von € 7.680,- steuermindernd geltend machen können.
Die Vorschrift füge ich Ihnen der Vollständigkeit bei.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
§ 33 A EStG
Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
(1) <1>Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 7.680 Euro im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.