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Diese Antwort ist vom 27.05.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Fragender,
prinzipell können Sie unter Bezugnahme auf das BFH-Urteil natürlich Gründe vortragen, aus welchen Gründen Sie die Frist nicht kannten - dies ist jedoch prinzpiell schwierig, da sowohl in der Presse als auch in den Hinweisbroschüren zu den Lohnsteuerkarten Hinweise auf die Frist gegeben werden.
Wichtig ist, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung zwingend 1 Monat nach Kenntnis des Grundes bzw. Wegfalls des Hindernisses - also hier Kenntnis von der Fristversäumnis - gestellt werden muss.
Das bedeutet in Ihrem Fall, dass der Wiedereinsetzungsantrag 1 Monat nach Schreiben der Behörde, dass Ihr Antrag zu spät sei, eingeht.
Ggf. könnte der Vortrag über die Schwangerschaft als Wiedereeinsetzungsantrag schon ausgelegt werden, jedoch besagt dieses vielmehr, dass Sie keine Zeit hatten, die Erklärng einzureichen, nicht jedoch, dass Sie die Frist nicht kannten.
Daher sollten Sie versuchen, die Gründe der Unkenntnis nachzuschieben.
Ich würde auf alle Fälle, falls die Frist noch nicht abgelaufen ist, einen Wiedereinsetzungsantrag stellen.
Den müssen Sie aber sehr detailliert begründen.
Des weiteren sollten Sie noch Gründe der Verhinderung weiter und konkreter darlegen, denn je detailierter, desto besser.
Ich hoffe, Ihnen ersteinmal weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
Rückfrage vom Fragesteller
31.05.2007 | 22:34
Sehr geehrte Frau Seiter,
herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort. Die Gründe für die Unkenntnis der Frist sind schwierig, aber ich kann es mal versuchen.
Die Nachfrage bezieht sich auf einen anderen Teil der Frage, der offensichtlich etwas unverständlich formuliert war: mit Ablehnung des Antrages auf Veranlagung zur Einkommensteuer 2004 Ablehnung habe ich das erste Mal von der Frist 31.12.2006 erfahren. Daraufhin habe ich "Gründe, die eine solche Maßnahme [die Wiedereinsetzung] rechtfertigen könnten, geltend gemacht" und einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt. Wie in der Frage bereits beschrieben, wurde die Wiedereinsetzung jedoch abgelehnt, da die Gründe von ca. Juli 2006 bis März 2007 vorlagen. Die Finanzbeamtin machte geltend, dass ich davor jedoch - wie auch in der Frage schon geschrieben - bereits 15 Monate Zeit für die Erstellung der Erklärung hatte und lehte meinem Antrag bzw. den Wiederspruch daher ab.
Daher der Antwortvorschlag 2. meiner ursprünglichen Frage: Da die Gründe für die Unmöglichkeit der Einhaltung der Frist nicht vorhersehbar waren, ist mir die Argumentation der Finanzbeamtin unverständlich; zum Zeitpunkt des Eintreffens der Gründe war ja noch ein halbes Jahr Zeit (selbst wenn mir die Frist bekannt gewesen wäre). Die Frist ein Monat nach Wegfall des Hindernisses (das die Finanzbeamtin zumindest nicht direkt als abwegige Begründung einstuft) ist meiner Ansicht nach gewahrt, da die Erklärung zum 13.04.2007 und damit binnen einem Monat nach Ende des Monats März eingegangen ist.
Ist solch ein Vorgehen Erfolg versprechend, oder sollte ich eher die Gründe für meine Unkenntnis der Frist näher erläutern oder eben - Vorschlag 3. der ursprünglichen Frage - beides Angaben. Oder eben 4. mir die Zeit sparen, da nach Ihrer Erfahrung ohnehin keine Aussicht auf Erfolg besteht. Denn Zeit gehört zu den Dingen, von denen ich leider am wenigsten habe...
Herzlichen Dank!
P.S.: Zwei Anmerkungen: Im Betreff der ursprünglichen Frage habe ich leider "Einkommensteuer 2007" angegeben - natürlich ging es um die 2004, was Sie dem Text aber zweifelsohne entnommen haben. Und um die Nachfrage nicht zu lang werden zu lassen, habe ich auf einige Details verzichtet.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
13.06.2007 | 20:45
Sehr geehrter Fragender,
urlaubsbedingt verspätet beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Die Begründung der Finanzbeamtin ist in der Tat nicht nachvollziehbar, da Sie das Recht haben, die Frist auszuschöpfen. Wieviel Zeit Sie zur Erstellung und Einreichung der Steuererklärung vorher hatten und verstreichen lassen haben, ist dabei unbeachtlich. Da Ihre Verhinderung der Einreichung bis März 2007 ja auch bereits anerkannt wurde und Sie die säumige Einreichung nach Wegfall des Hindernisses innerhalb eines Monats - nämlich am 13.4.07 - nachgeholt haben, ist Ihnen die Wiedereinsetzung zu gewähren.
Leider geht aus Ihren bisherigen Ausführungen jedoch nicht hervor, ob bzw. wann Sie Einspruch gegen die Ablehnung des Finanzamtes eingelegt haben. Ich bitte Sie diesbezüglich aber um Beachtung meiner Ihnen gesondert zugesandten eMail.
Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass derzeit ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig ist, das die Verfassungsmäßigkeit der Zwei-Jahres-Frist überprüft, und bei möglicher Feststellung der Verfassungswidrigkeit eine Entscheidung in Ihrer Sache gegen das Finanzamt sodann dahinstehen könnte. Die Steuerveranlagung sollte also in jedem Falle insoweit offen gehalten werden.
Ich weise Sie aber nochmals auf meine Ihnen gesondert zugegangene eMail hin.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Corina Seiter
Rechtsanwältin