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Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer abgelehnt

Guten Tag,
Ich hätte gerne Hilfe bei folgender Sachlage und Frage.

Im Jahr 2012 hatte ich meine letzte Einkommensteuerklärung abgegeben.
Weil mir die Erstellung der Steuererklärung doch immer einige Mühe bereitete und die Erstattung doch eher gering war, hatte ich seit 2013 keine Steuererklärung mehr erstellt und abgegeben.

Am 15.Oktober 2024 erhielt ich nun eine „Erinnerung an die Abgabe der Steuererklärungen"
mit unter anderem folgenden Inhalt:

„Sie haben bisher folgende Steuererklärungen noch nicht abgegeben:
Einkommensteuererklärung 2018
Einkommensteuererklärung 2019
Einkommensteuererklärung 2021
Grund: Arbeitslohn in Steuerklasse 6 neben Steuerklasse1, Lohnersatzleistungen"

Dazu ist zu sagen, daß ich im Jahr 2018 tatsächlich zeitweise ein zweites Arbeitsverhältnis hatte und
das daraus erzielte Einkommen mit der Steuerklasse 1 versteuert wurde, während das Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis meines alten, und heute immer noch aktuellen Arbeitgebers von da an mit der Lohnsteuerklasse 6 versteuert wurde.

Frist wurde mir bis zum 15. November 2024 eingeräumt.
Da für mich abzusehen war, daß ich den Termin nicht halten konnte und noch weitere Fragen, u. a. zur aktuellen Lohnsteuerklasse hatte bat ich am 27. Oktober 2024 um weiteren Aufschub.

(In einem Antwortschreiben vom Finanzamt vom 5. November 2024 heißt es unter anderem:
Die Erinnerung betraf die Jahre 2018, 2019 und 2021.
Für 2020, 2022 und 2023 sind Sie nicht verpflichtet eine Einkommensteuererklärung einzureichen.
( Für mich war unklar warum man gerade das Jahr 2020 ausließ, obwohl dem Anschein nach, da alles so war, wie in den Jahren davor und danach))

Wie sich bei Gesprächen mit meinem Arbeitgeber herausstellte, hatte er sich in den Jahren nach 2018 versehentlich immer als „Nebenarbeitgeber" registriert und so wurde immer mit Lohnsteuerklasse 6 versteuert.
Dies konnte er für 2024 noch rechtzeitig berichtigen und es wurde die entsprechende Steuerrückzahlung fällig und auch geleistet.

Da ich mit den geforderten Steuererklärungen noch immer in Rückstand war, wurde ich am 6. Januar 2025 nochmals vom Finanzamt aufgefordert diese bis zum 30. Januar 2025 abzugeben. Andernfalls wurde mir für jedes säumige Steuerjahr 200 Euro Zwangsgeld angedroht.
Für 2018 und 2019 gelang es mir diese rechtzeitig fertigzustellen und einzureichen.
Am 25. Februar bekam ich ein Schreiben mit der Festsetzung des Zwangsgeldes für das Steuerjahr 2021 von 200 Euro, welches ich auch umgehend beglichen habe.

Da sich die Abgabe der Steuererklärungen für 2018 und 2019, auf Grund der ungerechtfertigten Abrechnung in Lohnsteuerklasse 6, doch gut auszahlte, habe ich, da chronologisch für mich sinnvoll, am 23. März 2025 die Steuererklärung für 2020 eingereicht.

Datierend vom 20. März 2025 wurde mir ein geschätzter Steuerbescheid für 2021 erstellt der einen Verspätungszuschlag von 725 Euro berücksichtigt.
Eine Einkommenssteuererklärung für dieses Jahr, blieb ich dennoch weiter schuldig und ist zwischenzeitlich auch von mir abgegeben worden.
Datierend vom 10.April 2025 erhielt ich nun vom Finanzamt folgendes Schreiben:

Ablehnung Ihres Antrags auf Veranlagung zur Einkommensteuer 2020
Ihr Antrag vom 23. März 2025 wird abgelehnt.
Der Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer ist bis zum Ablauf des vierten, auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahrs durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen (§§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 170 Abs. 1 der Abgabeordnung). In Ihrem Fall endet diese Frist am 31. Dezember 2024.
Ihre Einkommensteuererklärung ist beim Finanzamt am 23. März 2025 und somit nicht fristgerecht eingegangen. Ihr Antrag ist als rechtsunwirksam zurückzuweisen.

Da das Finanzamt jedoch für die beiden voran gegangenen Jahre eine Steuererklärung verlangte, erscheint es mir weder logisch noch gerecht, daß die Abgabe der Erklärung für das Folgejahr ungerechtfertigt ist.
Auf was kann ich mich berufen um möglicherweise erfolgreich in Einspruch zu gehen?

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Die Ablehnung Ihres Antrags auf Veranlagung zur Einkommensteuer 2020 durch das Finanzamt basiert auf der Festsetzungsverjährung gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO. Für eine Antragsveranlagung beträgt die Frist vier Jahre nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres, also bis zum 31. Dezember 2024. Da Ihre Erklärung erst am 23. März 2025 einging, wurde sie als verspätet abgelehnt.

Ein Einspruch gegen diese Ablehnung ist grundsätzlich möglich, jedoch sind die Erfolgsaussichten begrenzt. Die Festsetzungsfrist ist gesetzlich festgelegt und kann nur in Ausnahmefällen verlängert werden, etwa bei höherer Gewalt oder wenn das Finanzamt die verspätete Abgabe zu vertreten hat. In Ihrem Fall liegt ein Fehler des Arbeitgebers vor, der Sie fälschlicherweise in Steuerklasse VI eingestuft hat. Dieser Fehler könnte als außergewöhnlicher Umstand gewertet werden, der eine verspätete Abgabe rechtfertigt.

Es ist ratsam, in Ihrem Einspruch detailliert darzulegen, dass Sie aufgrund des Fehlers des Arbeitgebers und der daraus resultierenden Komplexität der Steuererklärung erst verspätet Kenntnis von der Notwendigkeit der Abgabe erlangt haben. Zudem sollten Sie betonen, dass Sie die Erklärung umgehend nach Kenntniserlangung eingereicht haben und dass sich aus der Veranlagung eine Steuererstattung ergibt, was im Sinne der Steuergerechtigkeit berücksichtigt werden sollte.

Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!


Rückfrage vom Fragesteller 4. Mai 2025 | 20:36

Hallo Herr Lorentz,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort und Ihren Rat.
Ich habe nun nur noch eine kleine Verständnisfrage dazu.
Ist es demnach so, dass ich an diese Vierjahresfrist gebunden bin, während das Finanzamt aber nicht an so eine Frist gebunden ist, wenn es Einkommensteuererklärungen für frühere Zeiträume einfordert?
Vielen Dank, für Ihre Antwort und viele Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Mai 2025 | 08:20

Die Vierjahresfrist für die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung (Antragsveranlagung) ist gesetzlich festgelegt und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Für das Jahr 2020 endete diese Frist somit am 31. Dezember 2024. Eine nach diesem Datum eingereichte Erklärung kann vom Finanzamt abgelehnt werden, da die Festsetzungsfrist abgelaufen ist.

Im Gegensatz dazu kann das Finanzamt in bestimmten Fällen auch nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist Steuererklärungen anfordern. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn der Steuerpflichtige seiner gesetzlichen Abgabepflicht nicht nachgekommen ist oder wenn Anhaltspunkte für steuerlich relevante Sachverhalte vorliegen, die eine Festsetzung rechtfertigen. In solchen Fällen beginnt die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO). Für das Jahr 2020 würde die Festsetzungsfrist somit erst am 31. Dezember 2023 beginnen und am 31. Dezember 2027 enden.

Diese unterschiedlichen Fristen ergeben sich aus der Unterscheidung zwischen freiwilliger Abgabe (Antragsveranlagung) und gesetzlicher Abgabepflicht. Während bei der Antragsveranlagung die Initiative vom Steuerpflichtigen ausgeht und daher eine kürzere Frist gilt, hat das Finanzamt bei der gesetzlichen Abgabepflicht ein berechtigtes Interesse daran, steuerlich relevante Sachverhalte auch nach längerer Zeit noch prüfen und festsetzen zu können. Insbesondere bei leichtfertiger Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung gelten Fristen von fünf oder zehn Jahren, deswegen ist hier Sensibilität geboten.

Herzliche Grüße und einen schönen Start in die Woche!

Bewertung des Fragestellers 8. Mai 2025 | 22:10

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Herr Lorentz hat meines Erachtens, meine Fragen, schnell, sachlich, ausführlich, verständlich und sehr freundlich beantwortet.
Ich bin vollumfänglich zufrieden.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 8. Mai 2025
5/5,0

Herr Lorentz hat meines Erachtens, meine Fragen, schnell, sachlich, ausführlich, verständlich und sehr freundlich beantwortet.
Ich bin vollumfänglich zufrieden.


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