Die Ablehnung Ihres Antrags auf Veranlagung zur Einkommensteuer 2020 durch das Finanzamt basiert auf der Festsetzungsverjährung gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO. Für eine Antragsveranlagung beträgt die Frist vier Jahre nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres, also bis zum 31. Dezember 2024. Da Ihre Erklärung erst am 23. März 2025 einging, wurde sie als verspätet abgelehnt.
Ein Einspruch gegen diese Ablehnung ist grundsätzlich möglich, jedoch sind die Erfolgsaussichten begrenzt. Die Festsetzungsfrist ist gesetzlich festgelegt und kann nur in Ausnahmefällen verlängert werden, etwa bei höherer Gewalt oder wenn das Finanzamt die verspätete Abgabe zu vertreten hat. In Ihrem Fall liegt ein Fehler des Arbeitgebers vor, der Sie fälschlicherweise in Steuerklasse VI eingestuft hat. Dieser Fehler könnte als außergewöhnlicher Umstand gewertet werden, der eine verspätete Abgabe rechtfertigt.
Es ist ratsam, in Ihrem Einspruch detailliert darzulegen, dass Sie aufgrund des Fehlers des Arbeitgebers und der daraus resultierenden Komplexität der Steuererklärung erst verspätet Kenntnis von der Notwendigkeit der Abgabe erlangt haben. Zudem sollten Sie betonen, dass Sie die Erklärung umgehend nach Kenntniserlangung eingereicht haben und dass sich aus der Veranlagung eine Steuererstattung ergibt, was im Sinne der Steuergerechtigkeit berücksichtigt werden sollte.
Ich hoffe das hilft für die erste Einschätzung, viele Grüße und einen tollen Tag!
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Stefan Sepp Lorenz, Steuerberater, LL.M. oec., Diplom-Finanzwirt (FH)
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Hallo Herr Lorentz,
vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort und Ihren Rat.
Ich habe nun nur noch eine kleine Verständnisfrage dazu.
Ist es demnach so, dass ich an diese Vierjahresfrist gebunden bin, während das Finanzamt aber nicht an so eine Frist gebunden ist, wenn es Einkommensteuererklärungen für frühere Zeiträume einfordert?
Vielen Dank, für Ihre Antwort und viele Grüße
Die Vierjahresfrist für die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung (Antragsveranlagung) ist gesetzlich festgelegt und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Für das Jahr 2020 endete diese Frist somit am 31. Dezember 2024. Eine nach diesem Datum eingereichte Erklärung kann vom Finanzamt abgelehnt werden, da die Festsetzungsfrist abgelaufen ist.
Im Gegensatz dazu kann das Finanzamt in bestimmten Fällen auch nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist Steuererklärungen anfordern. Dies ist insbesondere dann möglich, wenn der Steuerpflichtige seiner gesetzlichen Abgabepflicht nicht nachgekommen ist oder wenn Anhaltspunkte für steuerlich relevante Sachverhalte vorliegen, die eine Festsetzung rechtfertigen. In solchen Fällen beginnt die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO). Für das Jahr 2020 würde die Festsetzungsfrist somit erst am 31. Dezember 2023 beginnen und am 31. Dezember 2027 enden.
Diese unterschiedlichen Fristen ergeben sich aus der Unterscheidung zwischen freiwilliger Abgabe (Antragsveranlagung) und gesetzlicher Abgabepflicht. Während bei der Antragsveranlagung die Initiative vom Steuerpflichtigen ausgeht und daher eine kürzere Frist gilt, hat das Finanzamt bei der gesetzlichen Abgabepflicht ein berechtigtes Interesse daran, steuerlich relevante Sachverhalte auch nach längerer Zeit noch prüfen und festsetzen zu können. Insbesondere bei leichtfertiger Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung gelten Fristen von fünf oder zehn Jahren, deswegen ist hier Sensibilität geboten.
Herzliche Grüße und einen schönen Start in die Woche!