Sehr geehrter Fragesteller,
nach meiner Einschätzung setzt eine gemeinsame Veranlagung voraus, dass mindestens 90% des Gesamteinkommens beider Ehepartner in Deutschland steuerpflichtig ist oder dass die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte beider Ehepartner den doppelten Grundfreibetrag nicht überschreiten.
Wenn dies der Fall ist, so wäre in einem zweiten Schritt fraglich, ob die Ehepartner im Sinne des Gesetzes "nicht dauernd getrennt leben" (§ 26 I Nr. 2 EstG). Ein dauerndes Getrenntleben im Sinne des § 26 EStG ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gegeben, wenn die zum Wesen der Ehe gehörende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft nach dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht mehr besteht (BFH, Urteil v. 13.12.1985, Az. VI R 190/82). Letztlich ist dies eine wertende Entscheidung. Nach meiner Ansicht kommt es hier wohl nicht darauf an, dass Sie sich theoretisch für 10 Monate im Jahr am gleichen Ort aufhalten können, sondern es kommt darauf an, ob tatsächlich ein "nicht dauerndes getrennt leben" stattfindet. Sollten Sie tatsächlich 10 Monate im Jahr zusammenleben, so dürfte dies für eine gemeinsame Veranlagung sprechen. Die Ehefrau müsste nach § 1a Nr. 2 EstG noch einen Antrag auf Behandlung als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig Person stellen, um die gemeinsame Veranlagung erreichen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Matthias Augsburger
Rechtsanwalt
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