Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
1.)
Ein Regessanspruch gegenüber dem Steuerberater besteht. Dieses ergibt sich daraus, dass dieser die Pflicht zur sorgfältigen und fachkundigen Beratung hat, die hier offenbar verletzt worden ist. Denn aufgrund Ihrer Darstellung kann man schon von einem groben Pflichtverstoß ausgehen.
Die von Ihnen aufgezeigten Fehler sind gravierend und berechtigen daher zum Schadensersatz, zumal der Steuerberater aufgrund der Feststellungen des FA nun seinerseits beweisen müsste, dass ihm kein Verschulden anzulasten ist. Dieses wird nach Ihrer Schilderung nicht möglich sein.
Da der Stb hier zum Schadensersatz verpflichtet ist, werden Sie ihn
a) hinsichtlich der Zinsen, Mahnzuschläge und weiteren Schaden (einschließlich dieser Kosten) in Regress nehmen können.
b) Problematisch wird es mit der erhöhten Steuerlast, da der Stb hier das sogenannte rechtmäßie Alternativverhalten einwenden kann, mit dem es folgende Bewandnis hat:
Hätte der Stb diese Fehler nicht gemacht, hätten Sie schon in der Veranlagungszeit die erhöhten Steuern zahlen müssen mit der Folge, dass das Kapital sich nicht erst jetzt, sondern schon im Veranlagungszeitraum geschmählert hätte.
Dieser Einwand wäre nicht von der Hand zu weisen, so dass die erhöhte Steuerlast, soweit sie auf den Veranlagungszeitraum zurückfällt, kaum als Schaden darstellbar wäre. Diesbezüglich sehe ich daher (sofern nicht Fremdfinanzierung nun in Anspruch genommen werden muss) wenig Chancen, Ersatzansprüche wirksam durchzusetzen.
Möglich wäre es hingegen, nun erhöhte Vorausveranlagungen als Schaden geltend zu machen, wobei dann aber die Kausalität zum KONKRETEN Schaden nachgewiesen werden müsste, was sicherlich ohne Gutachten der Steuerberaterkammer schwierig wird.
2.)
Dieses ist zu bejahen; hier besteht nicht nur ein Zurückbehaltungsrecht, sondern auch ein Schadensersatzanspruch, der zur Rückzahlung evnetuell gezahlten Honorars berechtigt.
Dieses hat der BGH in seinem Urteil vom 07.03.2002 (Az.: III ZR 12/01
) für den Fall entschieden, dass Buchhaltungsarbeiten in hohem Maße fehlerhat und insgesamt unbrauchbar waren.
Insgesamt sollten Sie nun das Gespräch mit dem Stb (und ggfs. dessen Versicherung) führen, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Dabei sollten Sie die Fehler aufzeigen und diese auch durch den Prüfbericht nachweisen; schlimmstenfalls sollte dann ein Gutachten der Kammer eingeholt werden, wenn die Gegenseite sich nicht gesprächsbereit zeigt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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