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Sterbegeldversicherung - Hat die Tochter jetzt Anrecht auf das Geld der Sterbeversichung obwohl als

| 24. November 2007 11:37 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Der Lebensgefährte meiner Schwiegermutter ist am 24.10.2007 gestorben. Sie hatten getrennte Wohnung gehabt.Seine Erbberechigte Tochter teilte uns mit das es eine Sterbegeldversicherung und einen Bausparvertrag gibt, welche beide auf meine Schwiegermutter geschrieben sind. Die Tochter möchte jetzt das Geld aus der Sterbegeldversicherung. Die Beerdigung wurde von der Tochter bezahlt. Hat die Tochter jetzt Anrecht auf das Geld der Sterbeversichung obwohl als berechtigte meine Schwiegermutter eingetragen ist? Gehören diese Versicherungen zum Erbe?

24. November 2007 | 12:57

Antwort

von


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Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

ist Ihre Schwiegermutter vom Lebensgefährten hinsichtlich der Sterbegeldversicherung und des Bausparvertrages als Bezugsberechtigte oder Begünstigte im Todesfall benannt worden und dies zwischenzeitlich von ihm nicht widerrufen worden, so fällt sowohl das Geld aus der Sterbegeldversicherung als auch das Bausparguthaben nicht in den eigentlichen Nachlass. D.h. die Tocher hat das Geld nicht geerbt und daraus resultieren keine Pflichtteilsansprüche.

Rechtlich handelt es sich bei der Begünstigung im Todesfall i.d.R. um eine Schenkung. Eventuell hat die pflichtteilsberechtigte Tochter daher insoweit noch einen Pflichtteilsergänzung sanspruch nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2329.html" target="_blank" style="color:#486182">§ 2329 BGB</a> gegen die Schwiegermutter (reiner Zahlungsanspruch), falls das Erbteil die Höhe des Pflichtteils- und des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nicht erreicht. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch wäre der Betrag, um den sich der Pflichtteil rechnerisch erhöht, wenn der Wert der Schenkungen dem Nachlass (fiktiv) hinzugerechnet wird.

Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Soweit ansonsten aus dem Bereich frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin


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