Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Das Sterbegeld ist nicht Bestandteil des Nachlasses.
Das Sterbegeld wird gem. § 18 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) an den überlebenden Ehegatten und die Kinder des verstorbenen Beamten ausgezahlt.
§ 18
Sterbegeld
(1) Beim Tode eines Beamten mit Dienstbezügen oder eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten der überlebende Ehegatte und die Abkömmlinge des Beamten Sterbegeld. Das Sterbegeld ist in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge oder der Anwärterbezüge des Verstorbenen ausschließlich der Auslandskinderzuschläge und der Vergütungen in einer Summe zu zahlen; § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend beim Tode eines Ruhestandsbeamten oder eines entlassenen Beamten, der im Sterbemonat einen Unterhaltsbeitrag erhalten hat; an die Stelle der Dienstbezüge tritt das Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1.
Es handelt sich somit um einen eigenen Anspruch der begünstigten Personen gegen den Staat. Dieser Anspruch entsteht auch erst mit dem Tod des Beamten und kann somit nicht Bestandteil des Nachlasses werden, der sich ja ausschließlich aus dem Vermögen des Verstorbenen zusammensetzt.
Sind neben dem überlebenden Ehegatten auch Kinder des Beamten vorhanden, so erhält der Ehegatte das Sterbegeld gem. § 18 Abs. 4 BeamtVG, der wie folgt lautet:
(4) Sind mehrere gleichberechtigte Personen vorhanden, so ist für die Bestimmung des Zahlungsempfängers die Reihenfolge der Aufzählung in den Absätzen 1 und 2 maßgebend; bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann von dieser Reihenfolge abgewichen oder das Sterbegeld aufgeteilt werden.
Ich hoffe die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
Sehr geehrter Herr Bartels,
nach meinem Kenntnisstand ist das Sterbegeld eine zweckgebundene Zuwendung des Dienstherrn an den Hinterbliebenen, um für den Verstorbenen eine würdevolle Bestattung sicherzustellen. Das Sterbegeld wurde an den Hinterbliebenen ausbezahlt und die Kosten der Bestattung waren damit vollständig abgedeckt. Kann der hinterbliebene Ehegatte als Haupterbe A mit Erbanteil 3/4 (keine Abkömmlinge) den Erbe B mit Erbanteil 1/4 trotzdem mit den anteiligen Kosten der Bestattung belasten?
Vielen Dank für die Beantwortung.
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gem. § 1968 BGB
tragen die Erben die Kosten der Beerdigung.
Die Vorschrift lautet:
"§ 1968
Beerdigungskosten
Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers."
Hat einer der Erben Sterbegeld erhalten, so muß er diesen Betrag nicht vollständig für die Beerdigung aufwenden. Das Sterbegeld soll dem Empfänger u.a. auch die die Möglichkeit geben, sich an die veränderten Umstände anzupassen. Das Geld muß nicht zwingend für die Beerdigung ausgegeben werden. Eine entsprechende Vorschrift existiert im BeamtVG nicht.
Mit freundlichen Grüßen
S. Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg