Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Der Umfang Ihrer Rechte hängt zunächst davon ab, ob Sie von Ihrer Mutter mit der Zuwendung eines Achtels ihres Anteils an der Grundstücksgesellschaft als Erbe oder Vermächtnisnehmer bedacht wurden oder damit lediglich Ihren Pflichtteil erhalten sollten. Eine abschließende Auslegung des Testaments wird erst anhand seines Wortlauts möglich sein.
Anhand Ihrer Angaben ist jedoch, wenn neben den von Ihnen genannten keine weiteren Vermögenswerte zum Nachlass gehören, davon auszugehen, dass Sie als Erbe eingesetzt wurden.
Der Ihnen im Falle eines Ausschlusses von der Erbfolge zustehende Pflichtteil würde gemäß § 2303 Abs. 1 Satz 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der Hälfte des Wertes Ihres gesetzlichen Erbteils bestehen. Hatte Ihrer Mutter nicht neu geheiratet, wären Sie von Gesetzes wegen als Erbe zu einem Viertel der Erbschaft berufen. Der Wert des Pflichtteils würde dementsprechend einen Achtel des Wertes der Erbschaft ausmachen. Dieser Wert wird durch die Zuwendung eines Achtels des Anteils der Mutter an der Grundstücksgesellschaft nicht erreicht. Denn auch die Darlehensforderungen sowie das bewegliche Vermögen der Mutter gehören zum Nachlass und erhöhen dessen Wert.
Für diesen Fall hat der Gesetzgeber ein Zusatzpflichtteil gemäß § 2305 BGB
vorgesehen. Nach dieser Vorschrift können Sie als Pflichtteilsberechtigter, dem ein Erbteil hinterlassen wurde, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden Teiles verlangen. Bitte bedenken Sie insoweit, dass dieser Pflichtteilsanspruch gemäß § 2332 BGB
in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem Sie vom Eintritt des Erbfalls und dem Inhalt des Testaments Kenntnis erlangt haben, verjährt.
Im übrigen sollten Sie zum Zwecke des zum Beispiel gegenüber der Bank notwendigen Nachweises der Erbschaft beim Nachlassgericht möglichst umgehend einen Gemeinschaftlichen Erbschein beantragen. Sie können dann als Erbe von der Bank Zugang zu den Dokumenten verlangen, die auch Ihrer Mutter als Kontoinhaberin hätten vorgelegt werden müssen. Inwieweit es möglich ist, Kontounterlagen der letzten vier Jahre bei der Bank noch einsehen zu können, sollten Sie dort nachfragen. Liegen diese Unterlagen einer anderen Person vor, steht Ihnen gemeinsam mit den Miterben ein Auskunftsrecht gemäß § 2027 BGB
zu.
Eine Anfechtung des Testaments kann gemäß § 2082 Abs. 1 BGB
nur binnen Jahresfrist erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt.
In Ihrem Falle ergibt sich aus Ihrer Mitteilungen allerdings kein Anhaltspunkt dafür, dass eine Anfechtung möglich sein könnte. Mögliche Anfechtungsgründe sind in § 2078 BGB
aufgezählt, dessen Wortlaut ich abschließend zitiere.
"BGB § 2078
Anfechtung wegen Irrtums oder Drohung
(1) Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte und anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde.
(2) Das Gleiche gilt, soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist.
(3) Die Vorschrift des § 122 findet keine Anwendung."
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Ausführungen weitergeholfen zu haben. Für eine kostenlose Nachfrage stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kruppa
Rechtsanwalt
www.kruppa-ruprecht.de
Diese Antwort ist vom 20.07.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Kruppa,
"Der Umfang Ihrer Rechte hängt zunächst davon ab, ob Sie von Ihrer Mutter mit der Zuwendung eines Achtels ihres Anteils an der Grundstücksgesellschaft als Erbe oder Vermächtnisnehmer bedacht wurden oder damit lediglich Ihren Pflichtteil erhalten sollten"
Dieser Satz verwirrt mich.
Im Testament steht: Zu meinen Erben setze ich meine Kinder ein, nämlich A, B, C, D
Ergibt sich dadurch eine Änderung Ihrer o.g. Darlegung und welche Wirkung hat die Formulierung "Ein Wertausgleich zwischen den Miterben erfolgt nicht. Die Aufteilung berücksichtigt, dass die Miterben von mir und meinem verstorbenen Ehemann Vorausempfang in unterschiedlicher Höhe erhalten haben".
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage und insbesondere die Klarstellung zum Wortlaut des Testaments.
Wie bereits in meiner Ausgangsantwort dargestellt, gehe ich davon aus, dass Sie als Erbe eingesetzt wurden. Dementsprechend bleibt es bei meinen Ausführungen.
Zu den von Ihnen zitierten Formulierungen muss ich Sie leider mit längeren Ausführungen „behelligen“.
Die Formulierung „Ein Wertausgleich zwischen den Miterben erfolgt nicht." bezieht sich auf die sonst geltende Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben, die in § 2050 BGB
geregelt ist. Danach wären Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, verpflichtet, bestimmte Zuwendungen, die sie vom Erblasser zu dessen Lebzeiten erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit er nicht bei der Zuwendung etwas anderes angeordnet hat.
Zu diesen im Falle der gesetzlichen Erbfolge auszugleichenden Zuwendungen gehören:
- Zuwendungen, die ein Abkömmling vom Erblasser als Ausstattung (also mit Rücksicht auf seine Verheiratung, die sogenannte „Aussteuer“, sowie zur Erlangung oder Erhaltung einer selbstständigen Lebensstellung) erhalten hat;
- Zuschüsse, die als Einkünfte verwendet werden sollten sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf – beides aber nur, soweit sie die Vermögensverhältnisse des Erblassers überstiegen haben.
Dieser Ausgleich findet im Falle einer Regelung der Erbfolge durch ein Testament nicht statt, da dann angenommen wird, dass der Erblasser die ihm sachgemäß erscheinende Aufteilung verfügt. Das soll durch die von der Mutter im Testament gewählte Formulierung klargestellt werden.
Keinen Einfluss hat diese Formulierung allerdings auf die Berechnung des Wertes Ihres Pflichtteils. Denn die Berücksichtigung einer der oben genannten Zuwendungen kann der Erblasser nicht zum Nachteil eines Pflichtteilsberechtigten ausschließen (vgl. § 2316 Abs. 3 BGB
). Vielmehr ist der Wert solcher Zuwendungen gemäß § 2316 Abs. 1 dem für die Pflichtteilsberechnung maßgeblichen Nachlasswert hinzuzurechnen.
Nicht unerwähnt lassen möchte ich allerdings, dass bei der Pflichtteilsberechnung auch eine Ausgleichung für besondere Leistungen im Sinne von § 2057 a BGB
erfolgt. Unter diese „besonderen Leistungen“ fallen solche, die ein Abkömmling für den Erblasser durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise erbracht und dadurch in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass dessen Vermögen erhalten oder vermehrt wurde. Dazu gehören auch die Pflegeleistungen, die ein Abkömmling unter Verzicht auf sein berufliches Fortkommen für den Erblasser erbracht hat. Der Wert dieser Leistungen wird vom für die Pflichtteilsberechnung maßgeblichen Nachlasswert abgezogen.
In diesem Zusammenhang können die Pflegeleistungen eine Rolle spielen, die A nach Aussage Ihrer Mutter erbracht haben soll und wegen denen sie diesem Abkömmling schon einen größeren Teil der Erbschaft zuwenden wollte. Der Wert des sich daraus ergebenden Ausgleichsbetrages wäre gegebenenfalls vom Wert des Nachlasses abzuziehen, auf dessen Grundlage die Berechnung Ihres Pflichtteils erfolgt.
Ein „Vorausempfang“ wird schließlich nur dann auf Ihr Pflichtteil anzurechnen sein, wenn diese Anrechnung schon vor oder bei Gewährung dieser Zuwendung von Ihrer Mutter Ihnen gegenüber festgelegt wurde. Nur in diesem Falle wird gemäß § 2315 BGB
der Wert der Zuwendung bei der Bestimmung des Pflichtteils berücksichtigt. Dabei bestimmt sich der Wert nach der Zeit, zu welcher die Zuwendung erfolgte. Eine Nachholung der Bestimmung der Zuwendung, etwa im Rahmen des Testaments ist dagegen nicht möglich und wäre damit unwirksam.
Ich hoffe, damit Ihre Fragen umfassend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Kruppa
Rechtsanwalt
www.kruppa-ruprecht.de