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Stadtwerke kommen mit Stromforderung fast 2 Jahre nach Auszug

7. November 2006 15:16 |
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Vertragsrecht


Guten Tag,

ich habe einen sehr ärgerlichen Fall.
Ich bin vor fast 2 jahren aus meiner alten Wohnung ausgezogen. Vor ca. 6 Monaten habe ich plötzlich zum ersten mal eine Rechnung der Stadtwerke München bekommen, die für die gesamte Mietdauer in der alten Wohnung (ca. 1,5 Jahre) eine Stromrechnung stellen.
Da ich damals nicht wusste, dass ich mich selber irgendwo anmelden muss, habe ich es auch nicht getan. Merkwürdiger Weise habe ich aber in der gesamten Mietdauer nie eine Rechnung bekommen und hatte auch immer Strom.

Ich wüsste nun gerne, ob die Stadtwerke mir nun nach so langer Zeit die Rechnung präsentieren dürfen. Da es sich um einen Rechnungsbetrag von ca. 1.500 € handelt, möchte ich gerne versuchen, diesen so gut es geht zu reduzieren.

Welche Möglichkeiten habe ich?

Stand der Dinge: In der nächsten Zeit müsste ich den Mahnbescheid bekommen, da ich mich mit den SWM nicht auf eine Ratenzahlung einigen konnte.

Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

ich habe mich zunächst kurz mit der Frage beschäftigt, ob die Ansprüche verjährt sein könnten. Die Verjährungszeit beträgt drei Jahre zum Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, nach Ihren Angaben sind Sie vor ca. zwei Jahren ausgezogen, also November 2004, eineinhalb Jahre haben Sie gewohnt, sind also ca. Mai 2003 eingezogen. Die Ansprüche verjähren Ende 2006.

Für Stromlieferungen wie in Ihrem Fall gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBELTV). Diese können Sie sich auch auf der Homepage der Stadtwerke München herunterladen.
§ 2 Absatz 2 der Bedingungen lautet: „Kommt der Versorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Verteilungsnetz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens entnommen wird, so ist der Kunde verpflichtet, dies dem Unternehmen unverzüglich mitzuteilen.“

Daraus ergibt sich, dass Sie allein dadurch, dass Sie Strom entnommen haben, mit den Stadtwerken München einen Versorgungsvertrag geschlossen haben. Sie hatten die Verpflichtung, dies dem Versorger sofort mitzuteilen. Dass Sie davon nichts wussten, hilft Ihnen leider nicht.

Nach § 24 AVBELTV soll der Energieversorger jeweils für einen Zeitraum, der zwölf Monate nicht wesentlich übersteigen darf, abrechnen. Das setzt jedoch voraus, dass die Person des jeweiligen Stromabnehmers auch bekannt ist.

Den Strom, den Sie tatsächlich verbraucht haben, dürfen die Stadtwerke somit auch jetzt noch – da nicht verjährt – abrechnen. Davon, dass Sie die Rechnung auf Richtigkeit geprüft haben, gehe ich aus. Ansonsten bleibt Ihnen nur, vielleicht doch noch eine Ratenzahlung – mit Raten in für die Stadtwerke akzeptabler Höhe – zu erreichen. Gegen die Forderung an sich vorzugehen verspricht nach Ihrer Sachverhaltsschilderung keinen Erfolg und würde nur die Kosten weiter in die Höhe treiben.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen


Volker Hensdiek

Volker Hensdiek
Rechtsanwalt, Mediator, Deeskalationstrainer
Goldstraße 10
33602 Bielefeld
Tel. 0521/404 25 25
Fax 0521/404 25 01
info@hensdiek.de

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