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Springmesser im Reisegepäck, § 52 (3) Nr. 1 WaffG

2. Mai 2006 11:28 |
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Strafrecht


Habe bei einer Flugurlaubsreise von ca. 14 Tagen ein Springmesser im Reisegepäck mitgeführt (im aufgegebenen Koffer, dt. Flughafen). Mir war nicht klar, daß es sich um eine verbotene Waffe handelt.
Mir wird zu Last gelegt folgende Straftat begangen zu haben: Verbotener Umgang mit verbotenen Waffen/Munition gem. § 52 (3) Nr. 1 WaffG .
Begründung: Führen eines Springmesseres mit Klingenaustritt nach vorn im Reisegepäck.

Vorstrafen oder ähnliches habe ich nicht.

1. Mit welcher Strafe/Geldstrafe (Tagessätze) muß ich rechnen?

In der von mir von der Polizei geforderten schriftlichen Äußerung, sagt die Polzei aus, ich hätte die Straftat um 10.30 Uhr begangen. Dies kann aber nicht sein, da ich mich nachweislich mit dem o.g. Gepäckstück bereits ab ca. 9.00 Uhr im Flieger befand.

2. Handelt es sich hier um einen Verfahrensfehler der Polzei, der mir hilfreich sein könnte?

3. Was bedeuten die anzukreuzenden Fragen: "Ich bin mit der Erledigung im Strafbefehlverfahren - einverstanden - nicht einverstanden" und Ich bin mit einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Auflagen und Weisung gem. § 153 a StPo - einverstanden - nicht einverstanden"?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:

Zu 1: Die konkrete Norm sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Mit welcher konkreten Strafe Sie zu rechnen haben, kann hier nur geschätzt werden; die Bestimmung des konkreten Strafmaßes ist grds. Sache des Tatrichters. Allerdings können Sie davon ausgehen, nur zu einer (relativ) geringen Geldstrafe verurteilt zu werden, wenn Sie bisher nicht vorbestraft sind. Sind Sie bisher niemals strafrechtlich auffällig geworden, so kommt ggf. sogar eine Einstellung des Verfahrens in Betracht. (Siehe dazu unten 3.)

Zu 2 : Aus der (nicht zutreffenden) Zeitangabe können Sie eigentlich keinen Honig saugen. Würde es zu einer Anklage kommen, dann würde das Gericht in der Verhandlung die konkrete Zeit feststellen.

Zu 3: Eine Erledigung des Verfahrens per Strafbefehl bedeutet eine Bestrafung im schriftlichen Verfahren. (Also per Brief.) Dennoch stellt die Entscheidung im Strafbefehlsverfahren eine „Bestrafung“ dar, Sie gelten dann als vorbestraft. „Positiv“ ist im Strafbefehlsverfahren, dass so eine oft unangenehme mündliche Verhandlung vermieden werden kann. Sind Sie mit der konkreten Strafe in dem Strafbefehl nicht einverstanden, dann können Sie dagegen Einspruch einlegen. Daraufhin findet eine mündliche Strafverhandlung statt.

Eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO bedeutet eine Beendigung des Verfahrens gegen eine „Bußeleistung“ durch Sie. Dies kann z.B. eine Geldauflage sein. Eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO hat den immensen Vorteil, dass Sie dabei nicht „bestraft“ werden, also nicht als vorbestraft gelten. (Sollten Sie allerdings bereits vorbestraft sein, dann käme eine Einstellung des Verfahrens grds. nicht mehr in Betracht.)

Je nachdem, was für einen Ausgang des Verfahrens Sie noch „in Kauf nehmen können“, bedingt also die Wahl, was Sie „ankreuzen“. Sollten Sie bisher nicht vorbestraft sein, dann können Sie auf eine Einstellung des Verfahrens hinarbeiten, wobei die Unterstützung durch einen Verteidiger die Chance auf eine Einstellung erhöht. In diesem Fall sollten Sie einer Entscheidung im Strafbefehlsverfahren nicht zustimmen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt

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