Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
Gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 3 SGB III
liegt eine Arbeitslosigkeit nur vor, wenn u.a. eine Verfügbarkeit des Arbeitnehmers gegeben ist.
Soweit eine Verfügbarkeit nicht gegeben ist, läge demnach auch keine Arbeitslosigkeit vor, mit der Folge, dass entsprechend kein Anspruch auf Leistungen nach Ablauf der Sperrfrist bestehen. Insoweit würden sich ein Auslandsaufenthalt nachteilig auf die Gewährung von Leistungen durch die BA auswirken.
Hinsichtlich einer selbständigen Tätigkeit gilt folgendes.
Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit während der Arbeitslosigkeit ist nur unter besonderen Voraussetzungen möglich. Die Grundvoraussetzung ist die Verfügbarkeit gegenüber dem Arbeitsamt. Deshalb erfolgt nur eine Gewährung von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, wenn jederzeit eine Beschäftigung aufgenommen werden kann. Deshalb gilt wie bei der Nebentätigkeit die Grenze von 15 Stunden.
Eine selbständige Tätigkeit ist damit während eines Bezuges von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe zulässig, wenn weniger als 15 Stunden in der Woche für die Selbständigkeit genutzt werden.
Sollte der Arbeitslose sich also entschließen während seiner Arbeitslosigkeit eine selbständige Tätigkeit fortzuführen oder aufzunehmen, ist ein Fragebogen des Arbeitsamtes auszufüllen. Darin erklärt der Arbeitslose die Zahl der Arbeitsstunden für die Tätigkeit.
Ich hoffe Ihnen einen entsprechenden Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Vielen Dank für die Antwort.
Von meiner Kollegin weiß ich jedoch, dass Sie sich über ein Jahr im Ausland aufgehalten hat und danach gleich Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte.
Ich wäre vor allem vor Ende der Sperrfrist wieder da, ändert das den Tatbestand der Verfügbarkeit nicht?
Vielen Dank
Rein rechtlich ist für den Anspruch auf Leistungen durch die BA die Verfügbarkeit Voraussetzung. Sicherlich gibt es nach § 12o SGB III
Ausnahmen von dr Verfügbarkeit, die alleridngs mit der BA abzustimmmen sind.
Die praktische Umsetzung, am Beispiel Ihrer Kollegin, insbesondere der der Verfügbarkeit, ist dann ein anderes Thema. Aus juristischer kommt es auf die Verfügbarkeit an.
Mit besten Grüßen
RA Schröter