Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen folgt beantworten:
Die eigene Kündigung des bis zum 30.09.2012 laufenden Arbeitsvertrages ist unschädlich, da sie keine Arbeitslosigkeit ausgelöst hat, weil unmittelbar ab 01.10.2012 ein neues Arbeitsverhältnis begonnen worden ist.
Da der Arbeitgeber innerhalb der Probezeit fristgerecht gekündigt hat, und nicht außerordentlich, wird ebenfalls keine Sperrfrist verhängt.
Eine Sperrfrist wird nur verhängt, wenn ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Ihrerseits vorgelegen hat. Das ist nicht der Fall.
Die Gründe, unter denen eine Sperrfrist verhängt werden kann, sowie die Dauer der Sperrfrist ergeben sich aus § 144 SGB III.
Mit freundlichen Grüßen