Sehr geehrter Ratsuchender,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Es können nur die wesentlichen Aspekte des Falles geklärt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Wenn der von Ihnen erwähnte Ergänzungsvertrag keinen anderen Inhalt hat, als dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses verkürzt wird, ist dies kein Ergänzungsvertrag, sondern ein Auflösungsvertrag. Ein Auflösungsvertrag hat eine Sperrzeit nach § 144 SGB III
zur Folge, die in der Regel 12 Wochen beträgt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich die Sperrzeit aber auch verkürzen, vgl. § 144 Absatz 3 SGB III
. Hierfür bestehen in Ihrem Fall jedoch keine Anzeichen.
Arbeiten Sie darauf hin, dass Ihr Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht, so heißt das nicht automatisch, dass keine Sperrzeit eintritt. Vor allem dann nicht, wenn Sie aus Gründen gekündigt werden, die in Ihrer Person liegen.
In Ihrer Konstellation ist in Bezug auf die Sperrzeit nicht dazu zu raten, die Vereinbarung zu unterzeichnen. Sie können aber z.B. eine Abfindung vereinbaren, die Ihnen dabei hilft, die Sperrzeit finanziell zu überbrücken. Werden Sie z.B. aus betrieblichen Gründen gekündigt tritt keine Sperrzeit ein, vorausgesetzt natürlich, dies war nicht vorher abgesprochen um die Sperrzeit zu vermeiden.
Wenn Sie das Arbeitsverhältnis von sich aus lösen wollen, werden Sie wohl mit der Sperrzeit leben müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Kerres
- Rechtsanwalt -
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