Sehr geehrter Fragesteller/in,
ich möchte Ihre Anfrage anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Ihre Fragen lauten wie folgt: 1. "Wie sehen Sie unsere Chancen beim Arbeitsamt?
2. Was ist bei der Meldung beim Arbeitsamt zu beachten?
3. Gibt es sonst noch Hinweise, die für uns von Bedeutung sein können?"
So gern ich es auch würde, kann ich Ihre Frage nicht eindeutig beantworten. Grundsätzlich ist es so, dass der Anspruch auf ALG I nach § 144 Abs. 1 S.1 SGB III
ruht für eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen (Abs. 3), wenn der Arbeitnehmer sich „versicherungswidrig verhalten" hat.
Allerdings wird nach § 144 Abs. 1 S. 1 SGB III
keine Sperrzeit verhängt, wenn der Arbeitnehmer einen objektiv „wichtigen Grund" für die Aufgabe des Arbeitsplatzes hatte.
"Der wichtige Grund ist nach der stRspr des Bundessozialgerichts (BSG) unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Sperrzeitregelung, die Versichertengemeinschaft typisierend gegen Risikofälle zu schützen, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder deren Behebung er unbegründet unterlässt, zu bestimmen (vgl nur BSGE 84, 225
, 230 mwN = SozR 3-4100 § 119 Nr 17
S 81; BSG SozR 3-4100 § 119 Nr 15
S 64 mwN); die Sperrzeit greift dabei Obliegenheitsverletzungen des Versicherten auf (vgl nur BSG SozR 3-4100 § 119 Nr 14
S 58 f). Ein wichtiger Grund liegt nach der stRspr des BSG - vereinfacht formuliert - vor, wenn dem Arbeitslosen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden konnte (vgl Voelzke in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 12 RdNr 337 mwN; Coseriu in Eicher/Schlegel, aaO, § 144 RdNr 167 ff, Stand Juni 2010). Allerdings ist diese allgemeine Umschreibung dahin zu konkretisieren, dass es sich um Umstände handeln muss, die sich auf die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses beziehen (BSGE 21, 205
, 207 = SozR Nr 3 zu § 80 AVAVG Bl Ba3 Rücks; BSGE 43, 269
, 271 = SozR 4100 § 119 Nr 2 S 4; BSGE 52, 276
, 277 = SozR 4100 § 119 Nr 17 S 80 f; Marx, Absprachen der Arbeitsvertragsparteien zur Vermeidung einer Sperrzeit gemäß § 144 SGB III
, 2008, S 55 f), die nach der historischen Entwicklung der Sperrzeitregelungen grundsätzlich entweder der beruflichen oder der persönlichen Sphäre des Arbeitnehmers entspringen müssen." (BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 14.9.2010, B 7 AL 33/09 R
)
Es wird vom Gesetz und von der Rechtsprechung mit allgemeinen Rechtsbegriffen hantiert. Danach könnte jedes Arbeitsamt eine eigene Entscheidung dazu treffen. Gründe aus dem persönlichen Bereich werden also meist weitaus weniger für einen wichtigen Grund ausreichen als Gründe, die sich auf das Arbeitsverhältnis beziehen, wenn also der Arbeitgeber dem AN Gründe für die Kündigung gibt.
zu 2. Wichtig ist, dass die Medlung beim Arbeitsamt unverzüglich erfolgt, wenn die Kündigung umgesetzt wurde, um nicht eine weitere Sperrfrist für verspätete Meldung zu erhalten.
zu 3. Um ganz sicher zu gehen, dass keine Sperrzeit eintritt, sollten Sie sich vor Umsetzung Ihres Vorhabens beim Arbeitsamt direkt erkundigen, wie dieses mit einer solchen Kündigung umgeht. Dies sollten Sie gleich bei dem Arbeitsamt tun, welches nach dem Umzug für Ihre Lebensgefährtin zuständig ist. Noch besser wäre, wenn das Arbeitsamt den Nichteintritt der Sperrzeit in diesem Fall vorher schriftlich bestätigt, was jedoch nur in den seltensten Fällen klappt. Ohne diese schriftliche Zustimmung ist es nämlich möglich, dass nach der Kündigung ein anderer Sachbearbeiter den Fall ganz anders beurteilt, als derjenige mit dem Sie im Vorfeld gesprochen haben.
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Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte.
Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen und auch in anderen Angelegenheiten beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Andreas Tertel
Diese Antwort ist vom 24.01.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Tertel,
vielen Dank für die kompetente Auskunft. Ich habe auf Ihre Antwort hin formlos bei den in Frage kommenden Arbeitsamt angefragt und die Auskunft erhalten, dass sich meine Freundin perönlich anmelden und vorstellig werden soll, natürlich auch mit dem Hinweis, dass wir uns bei Kündigung bzw. eintretender Arbeitslosigkeit sofort melden sollen. Eine Stellungnahme zu unserem speziellen Falül erhielten wir nicht.
Wir werden natürlich alles tun, damit meine Freundin so schnell wie möglich wieder eine Arbeit findet, so auch die rechtzeitige Meldung beim Arbeitsamt.
Wir suchen selbstverständlich eine einvernehmliche Lösung mit dem Arbeitsamt und vermutlich könnte sich diese Frage nie stellen, aber trotzdem: für den Fall des Vollzuges einer Sperrfrist:
Gäbe es - speziell in unserem Fall - die Chance einer Klage und wie würden Sie die Chancen sehen?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
Die verspätete Beantwortung der Frage bitte ich zu entschuldigen. Leider ist seit 3 Tagen unser Internet ausgefallen. Unser Provider sieht sich mangels Ersatzteilen nicht in der Lage die Verbindung zu reparieren.
Da sich aus dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt ergibt, dass die Gründe für die Kündigung eher aus dem persönlichen Bereich ergeben, als aus der Arbeit selbst, werden die Erfolgsaussichten einer Klage eher gering sein. Um so wichtiger ist es meiner Meinung nach, den Sachverhalt vorab zu klären.
Ihre Lebensgefährtin möchte eben die Arbeitsstelle nicht wechseln, weil der Arbeitgeber sie zum Beispiel nicht bezahlt, sondern weil sie sich erleichterte Lebensbedingungen schaffen möchte. Dies ist natürlich legitim, aber vom Wortlaut und Zweck der gesetzlichen Regelung eben nicht gedeckt. Das einfachste wäre in der Tat, sich vorab eine neue Arbeit zu suchen.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage vollständig beantworten und wünsche Ihnen und Ihrer Lebensgefährtin alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Tertel