Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich und in der gebotenen Kürze wie folgt beantworten:
Das von Ihnen benannte Urteil des BSG, sowie das BSG Urteil v. 21.07.2009 - B 7 AL 6/08 R stellen beide - generell - darauf ab, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschluss ein wichtiger Grund zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorliegen muss, dessen Annahme auch prognostisch gerechtfertigt ist. Die Absicht einer/eines Arbeitnehmer:in, nach Ende des ATZ-Verhältnisses aus dem Arbeitsleben auszuscheiden, stellt einen solchen wichtigen Grund dar. Daran ändert sich auch nichts, wenn diese Absicht später verändert wird.
Wenn Sie also bei Abschluss des ATZ-Vertrags die Absicht hatten, direkt nach Beendigung in Rente zu gehen und dies tatsächlich auch möglich war, ist ein wichtiger Grund im Sinne der o.g. Rechtssprechung anzunehmen. Eine nachträgliche Veränderung an Ihrer Haltung ändert hieran nichts. Sie müssten diese Absicht und die Gründe für die Planänderung allerdings im Zweifel darlegen und beweisen können.
In Ihrem Fall sehe ich aber einen gewichtigen Unterschied zu den o.g. Fällen, der einer Sperrzeit ebenfalls entgegenstehen dürfte. In beiden o.g. Verfahren wurde jeweils ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in ein befristetes ATZ-Arbeitsverhältnis umgewandelt und damit die Arbeitslosigkeit erst ermöglicht. Sie teilen hingegen mit, dass Sie bisher befristete 3-Jahres-Verträge abgeschlossen haben. Damit konnten Sie durch den ATZ-Vertrag die Arbeitslosigkeit mE gar nicht herbeiführen, da nicht gesichert angenommen werden kann, dass Sie bis zum Renteneintritt befristete/unbefristete Verträge abgeschlossen hätten. Damit ist eine Sperrzeit schon aus diesem Grund mE nicht statthaft.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bitte beachten Sie, dass eine Erstberatung keine umfassende Rechtsberatung darstellt, sondern Ihnen lediglich einen ersten Überblick über die Rechtslage verschaffen soll. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Über eine Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Ulukaya
Antwort
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