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Sperrzeit bei ALG I nach ATZ

| 22. Juni 2023 14:10 |
Preis: 70,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Ausgangslage:
AN Jahrgang 1960, seit 2013 bei gleicher Unternehmung als angestellter GF mit jeweils befristetem 3-Jahres-Vertrag tätig. Ab 01.01.2019 ATZ-Vertrag (Blockmodell 28,5 Monate/28,5 Monate)) bis 30.09.2023. Rentenbeginn möglich ab 01.10.2023 als langjährig Versicherter (mit Abschlägen) Beitragspflichtige Zeiten (RV): 38,5 Jahre

Frage:
Falls keine Rente für langjährig Versicherte zum 01.10.2023 beantragt wird, sondern Arbeitslosmeldung mit Beantragung ALG I erfolgt:

- gibt es eine Sperrfrist durch Bundesagentur f. Arbeit (12 Wochen) ??
- oder gilt auch hier Urteil Bundessozialgericht (Az B11 AL 25/16 R) v. 12.09.2017) ??...d.h. keine Sperrfrist..

Kann mich auf "wichtigen Grund" berufen, da bei Abschluss der ATZ-Vereinbarung beabsichtigt war, nahtlos von der Freistellungsphase der ATZ in den Rentenbezug (wenn auch mit Abschlägen) zu wechseln. Persönliche/private Parameter haben sich allerdings zwischenzeitlich geändert...

Gilt das Bundessozialgericht-Urteil nur für "besonders langjährig" Versicherte, die ggf. 45 RV-Versicherungsjahre voll haben und nach Gesetzesänderung abschlagsfrei zeitnah mit 63 in Rente gehen können...oder GENERELL ??

...möchte keine Überraschungen bei der Arbeitslosmeldung erleben....

Besten Dank!

22. Juni 2023 | 20:18

Antwort

von


(76)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich und in der gebotenen Kürze wie folgt beantworten:

Das von Ihnen benannte Urteil des BSG, sowie das BSG Urteil v. 21.07.2009 - B 7 AL 6/08 R stellen beide - generell - darauf ab, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschluss ein wichtiger Grund zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorliegen muss, dessen Annahme auch prognostisch gerechtfertigt ist. Die Absicht einer/eines Arbeitnehmer:in, nach Ende des ATZ-Verhältnisses aus dem Arbeitsleben auszuscheiden, stellt einen solchen wichtigen Grund dar. Daran ändert sich auch nichts, wenn diese Absicht später verändert wird.

Wenn Sie also bei Abschluss des ATZ-Vertrags die Absicht hatten, direkt nach Beendigung in Rente zu gehen und dies tatsächlich auch möglich war, ist ein wichtiger Grund im Sinne der o.g. Rechtssprechung anzunehmen. Eine nachträgliche Veränderung an Ihrer Haltung ändert hieran nichts. Sie müssten diese Absicht und die Gründe für die Planänderung allerdings im Zweifel darlegen und beweisen können.

In Ihrem Fall sehe ich aber einen gewichtigen Unterschied zu den o.g. Fällen, der einer Sperrzeit ebenfalls entgegenstehen dürfte. In beiden o.g. Verfahren wurde jeweils ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in ein befristetes ATZ-Arbeitsverhältnis umgewandelt und damit die Arbeitslosigkeit erst ermöglicht. Sie teilen hingegen mit, dass Sie bisher befristete 3-Jahres-Verträge abgeschlossen haben. Damit konnten Sie durch den ATZ-Vertrag die Arbeitslosigkeit mE gar nicht herbeiführen, da nicht gesichert angenommen werden kann, dass Sie bis zum Renteneintritt befristete/unbefristete Verträge abgeschlossen hätten. Damit ist eine Sperrzeit schon aus diesem Grund mE nicht statthaft.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bitte beachten Sie, dass eine Erstberatung keine umfassende Rechtsberatung darstellt, sondern Ihnen lediglich einen ersten Überblick über die Rechtslage verschaffen soll. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Über eine Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

RA Ulukaya


Rechtsanwalt Volkan Ulukaya
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Bewertung des Fragestellers 22. Juni 2023 | 21:50

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Schnelle, präzise, kompetente und schlüssige Antwort auf meine Fragen. Insbesondere der Hinweis zur rechtlichen Auswirkung der bereits im Vorfeld langjährig jeweils befristet abgeschlossenen Arbeitsverträge hat meine Vermutung bestätigt. Herzlichen Dank! Sehr gerne nehme ich bei weiteren arbeits-/sozialrechtlichen Fragestellungen Ihre fachlich kompetente Unterstützung in Anspruch.

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Danke und gern geschehen! MfG, RA Ulukaya

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 22. Juni 2023
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